11 K 701/98 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-04-11, 11 K 701/98 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-04-11, 11 K 701/98 E
11 K 701/98 ESteuergericht11.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 701/98 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-11
Aktenzeichen: 11 K 701/98 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0411.11K701.98E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1991 vom 22.11.1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.12.1997 und die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 vom 24.11.2000 werden dahingehend geändert, dass bei der Neuberechnung der Einkommensteuer für die Anteile an den Grundstücken "A" , "C" , "W" , "E" Anschaffungskosten in Höhe von 1.028.292 DM angesetzt werden. Diese Anschaffungskosten sind zum Zwecke der Berechnung der Abschreibung für Abnutzung nach der im Schriftsatz des Beklagten vom 03.04.2002 enthaltenen Tabelle auf die Grund und Boden-Anteile und die Gebäude-Anteile der einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 33% und der Beklagte zu 67%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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