17 K 9829/98 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-03-04, 17 K 9829/98 F
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-03-04, 17 K 9829/98 F
17 K 9829/98 FSteuergericht04.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 17 K 9829/98 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-04
Aktenzeichen: 17 K 9829/98 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0304.17K9829.98F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Senat
Tenor
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Die gesonderte Feststellung der anrechenbaren Körperschaftsteuer und die gesonderte Feststellung der anrechenbaren Kapitalertragsteuer für 1991 vom 01.07.1996 werden ersatzlos aufgehoben.
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Die gesonderte Gewinnfeststellung für 1991 vom 01.07.1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 23.04.1998 werden aufgehoben, so dass die Gewinnfeststellung vom 12.05.1992 auf DM wieder in Kraft tritt.
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Die gesonderte Gewinnfeststellung für 1992 vom 01.07.1996 wird aufgehoben, so dass die Gewinnfeststellung vom 21.02.1994 auf DM wieder in Kraft tritt.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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