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18 K 2105/23.T•Berufsgericht für Heilberufe Münster, 2024-06-05, 18 K 2105/23.T
18 K 2105/23.TÜbriges Gericht05.06.2024
Die Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst umfasst auch die Pflicht des Zahnarztes, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Stelle mitzuteilen. Eine bloße Benachrichtigung der zuständigen Stelle über die Verhinderung zur Wahrnehmung des Notfalldienstes reicht nicht aus.
Entscheidungsdatum: 2024-06-05
Aktenzeichen: 18 K 2105/23.T
ECLI: ECLI:DE:BGHMS:2024:0605.18K2105.23T.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 29 HeilBerG NW, § 32 Satz 2 HeilberG NW; § 1 Abs. 3 Satz 1 der Anlage zu § 14 Abs. 3 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (Notfalldienstordnung)
Die Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst umfasst auch die Pflicht des Zahnarztes, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Stelle mitzuteilen. Eine bloße Benachrichtigung der zuständigen Stelle über die Verhinderung zur Wahrnehmung des Notfalldienstes reicht nicht aus.
Die dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.08.2023 erteilte und mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € verbundene Rüge wird aufrechterhalten.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Die Verfahrensgebühr wird auf 500 € festgesetzt.
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