14 K 788/04.T•Berufsgericht für Heilberufe Münster, 2004-10-13, 14 K 788/04.T
Berufsgericht für Heilberufe Münster, 2004-10-13, 14 K 788/04.T
14 K 788/04.TÜbriges Gericht13.10.2004
Gesamter Gesetzestext
Berufsgericht für Heilberufe Münster — 14 K 788/04.T — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-10-13
Aktenzeichen: 14 K 788/04.T
ECLI: ECLI:DE:BGHMS:2004:1013.14K788.04T.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Kammer Berufsgericht
Tenor
I. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 25. Februar 2004 wird gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.
Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflichten verstoßen zu haben,
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seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
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Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung eine Verpflichtung besteht oder deren Ausstellung übernommen wurde, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben,
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auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu antworten,
indem er
in der Zeit vom 15. Juni 2000 bis zum 8. Juli 2003 in 23 Fällen vom Versorgungsamt Bielefeld angeforderte Befundberichte, zu deren Ausstellung er gesetzlich verpflichtet war, nicht in angemessener Frist erstellte und die Aufforderungen der Ärztekammer zur Erstellung der Befundberichte und zur Stellungnahme gänzlich unbeachtet ließ. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.
Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (HeilBerG), §§ 2 Abs. 2 und Abs. 6, 25 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 25. November 2000 (BO).
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen und die Hauptverhandlung angeordnet.
II. Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 2.000 Euro auferlegt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühr wird auf 150 Euro festgesetzt.
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