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3 AnwG 27/20 10 EV 86/20•Anwaltsgericht Köln, 2021-08-25, 3 AnwG 27/20 10 EV 86/20
3 AnwG 27/20 10 EV 86/20Übriges Gericht25.08.2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-25
Aktenzeichen: 3 AnwG 27/20 10 EV 86/20
ECLI: ECLI:DE:AWGK:2021:0825.3ANWG27.20.10EV86.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Der angeschuldigte Rechtsanwalt A. ist Pflichtverletzungen nach §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BORA in zwei Fällen sowie nach § 43 Abs. 3 und Abs. 5, § 43a, § 113 Abs. 1, § 115b BRAO i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 BORA sowie i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB schuldig. Gegen ihn werden die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und eine Geldbuße in Höhe von € 6.000 (i.W. sechstausend) verhängt (§§ 114 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BRAO),
Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen werden Herrn Rechtsanwalt A. auferlegt (§ 197 BRAO).
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