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3 AnwG 29/18 10 EV 82/16•Anwaltsgericht Köln, 2020-07-21, 3 AnwG 29/18 10 EV 82/16
3 AnwG 29/18 10 EV 82/16Übriges Gericht21.07.2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-21
Aktenzeichen: 3 AnwG 29/18 10 EV 82/16
ECLI: ECLI:DE:AWGK:2020:0721.3ANWG29.18.10EV82.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Rechtsanwältin A. ist Pflichtverletzungen nach §§ 43, 113 Abs. 1, 115 b BRAO in Verbindung mit § 19 BORA, §§ 33 Abs. 1, 258 Abs. 1 und Abs. 4, 274 Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB schuldig. Gegen sie werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.250,00 EUR verhängt.
Des Weiteren wird gegen sie das Verbot verhängt, auf dem Rechtsgebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft dieses Urteils tätig zu werden. Die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen notwendigen Auslagen trägt die angeschuldigte Rechtsanwältin.
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