Anwaltsgerichtshof NRW, 2026-07-17, 1 AGH 21/26

1 AGH 21/26Übriges Gericht17.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 21/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 1 AGH 21/26

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0717.1AGH21.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass eine Pflichtmitgliedschaft der Kläger gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in der Beklagten nicht besteht.

  2. Die Beitragsbescheide vom 30.03.2026 betreffend die jeweiligen Kläger werden aufgehoben.

  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

  1. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  2. Der Streitwert wird auf 2.530,00 € festgesetzt.

Gründe

T a t b e s t a n d

Die Kläger wenden sich dagegen, gem. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO Pflichtmitglieder der beklagten Rechtsanwaltskammer (RAK) zu sein.

Die Kläger sind jeweils Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Kläger zu 1), 3) und 4)) bzw. vereidigter Buchprüfer (Kläger zu 2)) und Mitglieder der Steuerberaterkammer (StBK) Düsseldorf (Kläger zu 2) bis 4)) bzw. der StBK Westfalen-Lippe (Klägerin zu 1)) sowie der Wirtschaftsprüferkammer (WPK).

Sie sind - neben Dr. G. K. (Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Mitglied der RAK Düsseldorf) - Geschäftsführer der T. M. A. GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft in B. (T. GmbH). Die T. GmbH ist Komplementärin der C., D. und Partner GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Rechtsanwälte in B., die seit dem 27.02.2026 als Berufsausübungsgesellschaft (BAG) gem. §§ 59b Abs. 1, 59f BRAO zugelassen ist. Die Kläger zeigten ihre Mitgliedschaft als Steuerberater in einem Geschäftsführungsorgan einer BAG nach der BRAO den jeweiligen StBKn gem. § 76e Abs. 3 StBerG an (vgl. Bl. 35, 37 d.A.).

Daraufhin teilte die Beklagte den Klägern unter dem 12.03.2026 jeweils schriftlich mit, dass sie als Mitglieder des Geschäftsführungsorgans einer BAG, die nicht bereits originär Mitglieder einer RAK seien, gem. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO Pflichtmitglieder der Beklagten als zuständiger RAK seien (Bl. 189, 191, 193, 195 BA), und erließ jeweils am 30.03.2026 Beitragsbescheide in Höhe von 287,50 € für den anteiligen Kammerbeitrag für das Jahr 2026 gegen die Kläger (Bl. 18, 20, 22, 24 d.A.).

Dagegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage, mit der sie sowohl die Feststellung begehren, nicht Pflichtmitglieder der Beklagten zu sein, als auch die Aufhebung der jeweiligen Beitragsbescheide. Sie halten die Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) Var. 2 BRAO für einschlägig. Nachdem sämtliche Kläger bereits Mitglieder von StBKn seien, sei eine Pflichtmitgliedschaft bei einer RAK nicht erforderlich. Es sei auch weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach deren Sinn und Zweck erforderlich, dass die betreffende Person ausschließlich Mitglied einer StBK sei. Insofern sei es unschädlich, dass die Kläger zusätzlich auch Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer seien.

Entsprechendes ergebe sich durch die systematische Gegenüberstellung mit § 74 Abs. 2 StBerG, dem Pendant zu § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO auf Seiten des Steuerberaterrechts. Danach könne eine Person - wie etwa ein „Nur-Wirtschaftsprüfer“ - nicht aufgrund ihres Berufsstandes, sondern ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Geschäftsführungsorgan einer BAG Pflichtmitglied einer StBK sein und wäre damit nach dem Gesetzeswortlaut gem. § 60 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) Var. 2 BRAO von einer Pflichtmitgliedschaft bei der RAK befreit. Es komme daher nicht auf den Beruf der betreffenden Person an, sondern allein auf die bestehende Kammermitgliedschaft.

Ein anderes Verständnis der Ausnahmevorschrift stünde der gesetzgeberischen Intention - Beschränkung von doppelten Kammermitgliedschaften, Bürokratieabbau - entgegen. Hintergrund der Regelung zur Pflichtmitgliedschaft sei insbesondere, den nichtanwaltlichen Geschäftsführer auch in seiner Funktion als Mitglied eines Geschäftsführungsorgans einer BAG der Aufsicht einer qualifizierten berufsständischen Kammer zu unterwerfen. Dies werde aber durch die Erweiterung der Aufsichtspflicht der StBK erreicht, die nunmehr in § 76 Abs. 2 Satz 2 StBerG ausdrücklich festgeschrieben sei. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Berufspflichten nach den Berufsordnungen für Rechtsanwälte und Steuerberater (ebenso wie für Patentanwälte) weitestgehend übereinstimmten und die StBKn daher geeignet und qualifiziert seien, diese Aufsicht auszuüben. Abgesehen davon ergäbe sich ein nicht zu erklärender und nicht beabsichtigter Widerspruch, wenn es bei einem „isolierten“ Steuerberater bei einer einzigen Kammermitgliedschaft (StBK) verbliebe, demgegenüber bei einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer aber eine Pflichtmitgliedschaft in gleich drei Kammern bestünde (RAK, StBK, WPK).

Dem stehe nicht entgegen, dass sich die erweiterte Aufsicht der StBK nach § 76 Abs. 2 S. 2 StBerG nicht auf die wirtschaftsprüferrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers erstrecke. Dadurch entstehe keine Aufsichtslücke, die durch eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten geschlossen werden könne. Denn die erweiterte Aufsicht der StBK decke gerade diejenigen Berufspflichten ab, die sich aus der Geschäftsführungstätigkeit in der anwaltlichen BAG ergäben. Für die Aufsicht über wirtschaftsprüferrechtliche Pflichten sei und bleibe die WPK zuständig. Diese sei nicht Gegenstand der Pflichtmitgliedschaft nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO und würde von der Beklagten ohnehin nicht übernommen.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsführung sei die Aufsicht einer qualifizierten Kammer ausreichend - hier der jeweiligen StBK. Ob die Kläger darüber hinaus weiteren Berufsständen angehörten, sei unerheblich.

Schließlich ergebe sich aus der Mitgliederstatistik der Beklagten, dass bei dieser - im Vergleich zu anderen Kammern - eine auffällig hohe Anzahl an Pflichtmitgliedschaften nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO bestehe (vgl. Bl. 12 d.A.). Das spreche dafür, dass die Rechtsauffassung der Beklagten von den übrigen RAKn im Bundesgebiet nicht mitgetragen werde.

Die Kläger beantragen,

  1. festzustellen, dass eine Pflichtmitgliedschaft der Kläger gem. § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in der Beklagten nicht besteht;

  2. den jeweiligen Beitragsbescheid vom 30.03.2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die von den Klägern angeführte Ausnahme greife nur dann, wenn die betreffende Person ausschließlich Steuerberater sei. Als Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer blieben die Kläger Pflichtmitglieder der RAK, weil ausschließlich (Nur-)Steuerberater und (Nur-)Patentanwälte von dieser Pflichtmitgliedschaft ausgenommen seien.

Mit der Gesetzesänderung sollten zwar doppelte Mitgliedschaften in Berufskammern beschränkt, nicht jedoch absolut vermieden werden. Denn es fänden sich lediglich in § 74 Abs. 2 StBerG und § 53 Abs. 2 PAO entsprechende Parallelnormen, nicht jedoch in der Wirtschaftsprüferordnung. Dementsprechend würden Mitglieder der WPK in den betreffenden Normen auch nicht aufgeführt und ergäben sich insoweit nach wie vor Konstellationen, in denen Berufsträger in mehr als einer Berufskammer Mitglied blieben bzw. würden.

Nach der Gesetzesbegründung sollten auch lediglich doppelte Kammermitgliedschaften beschränkt werden und die betreffenden Personen anschließend nur noch Mitglied einer Kammer sein. Damit seien aber Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von BAGen, die sowohl Steuerberater als auch Wirtschaftsprüfer seien, nicht gemeint, denn sie seien vor der Reform bereits Mitglieder bei drei Berufskammern gewesen und blieben nach Auffassung der Kläger nach der Reform jedenfalls Mitglieder von zwei Kammern (StBK und WPK).

Würde man der Rechtsauffassung der Kläger folgen, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Doppelbänder (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer/vereidigter Buchprüfer) kein Pflichtmitglied der RAK wäre, ein nur als Wirtschaftsprüfer qualifizierter Berufsträger aber schon. Dies wiederum würde nur dann einen Sinn ergeben, wenn sich die (Aufsichts-)Tätigkeit der StBK bei einem Doppelbänder auch auf dessen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer in einer anwaltlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach der BRAO erstrecken würde. Dies sei aber nicht der Fall, so dass es - anders als die Kläger meinten - eine Überwachungslücke im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gäbe, die gerade nicht von den §§ 73 Abs. 2 S. 2 BRAO, 76 Abs. 2 S. 2 StBerG, 69 Abs. 2 S. 2 PAO umfasst sei. Umgekehrt umfasse die allgemeine Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer auch nicht die nach der BRAO folgenden Pflichten, insbesondere nach § 59d Abs. 1 bis 3 und § 59j Abs. 4 und 5 S. 1 BRAO. Die allgemeine Berufsaufsicht nach der WPO möge ein Verhalten im Einzelfall mittelbar miterfassen, ersetze jedoch keine ausdrückliche Zuständigkeits-, Mitteilungs- und Ahndungsregelung für gerade diese BRAO-bezogenen Organpflichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

A.

Klageantrag zu Ziff. 1.

Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass sie nicht Pflichtmitglieder der Beklagten nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO sind, ist die Klage als Feststellungsklage statthaft (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 43 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Frage ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten Grundlage für mögliche weitere Beitragsbescheide der Beklagten betreffend die Kläger oder für Rechte und Pflichten der Beteiligten ist (BGH, Beschluss vom 11.11.2024 - AnwZ (Brfg) 35/23 -, juris-Rn. 29 ).

Die Klage ist auch begründet, denn die Kläger sind gem. § 60 Abs. 2 Nr. 3 b) BRAO nicht Pflichtmitglieder der Beklagten.

Gem. § 60 Abs. 2 Nr. 3 b) BRAO sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften, die nicht schon

a) nach Nummer 1 Mitglied einer RAK sind oder

b) Mitglied der Patentanwaltskammer (PAK) oder einer StBK sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Vorschrift nicht dahingehend auszulegen, dass eine (Pflicht)Mitgliedschaft der Kläger in der Beklagten nicht durch deren Mitgliedschaft in einer StBK ausgeschlossen ist, weil sie nicht nur Mitglied der StBK, sondern darüber hinaus auch der WPK sind. § 60 Abs. 2 Nr. 3 b) BRAO betrifft nicht allein Nur-Steuerberater und Nur-Patentanwälte.

a)

Aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift ergibt sich für das anderslautende Verständnis der Beklagten nichts. Nach diesem genügt allein die Mitgliedschaft in einer StBK (oder der PAK), um nicht Mitglied der RAK sein zu müssen.

b)

Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht nicht dafür, diese nur auf Nur-Steuerberater anzuwenden.

Nach der Gesetzesbegründung sollte durch die Gesetzesänderung zur Verwaltungsvereinfachung und zum Abbau unnötiger Bürokratie künftig für die genannten Berufsgruppen auf eine Doppelmitgliedschaft verzichtet werden (BT-Drs. 20/12144 S. 39 ). Dem widerspräche es, auf diese Doppelmitgliedschaft nur in Bezug auf Nur-Steuerberater zu verzichten, bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern / vereidigten Buchprüfern aber dennoch eine Dreifachmitgliedschaft vorzusehen.

Die Argumentation der Beklagten, nach der Gesetzesbegründung sollten allein Doppelmitgliedschaften verhindert werden, jedoch keine Dreifachmitgliedschaften, sodass Berufsträger wie die Kläger nach dem Willen des Gesetzgebers von der Reform und der Gesetzesregelung gar nicht betroffen seien, erscheint allein formalistisch nachvollziehbar, überzeugt im Ergebnis jedoch nicht.

Es ist kein sinnvoller Grund dafür ersichtlich, im Interesse des offensichtlich intendierten Bürokratieabbaus und der Vermeidung von unnötigen Mehrfachmitgliedschaften, die dazu führten, dass die gleiche Berufsaufsicht mehrfach (= doppelt) durchgeführt würde, die gesetzlichen Regelungen allein auf Personen anzuwenden, die tatsächlich (nur) Mitglieder von zwei Berufskammern sind, nicht aber solche, die darüber hinaus noch Mitglied einer dritten Berufskammer sind.

Denn im Gegenzug zu der vorgenannten Einschränkung in § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Aufsicht der für die Berufsträger zuständigen StBK / PAK auf die Berufspflicht der Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans nach der BRAO bzw. PAO erweitert worden, damit keine Lücken in der Berufsaufsicht entstehen (s. § 76 Abs. 2 S. 2 StBerG, § 69 Abs. 2 S. 2 PAO*; BT-Drs. 20/12144 S. 39* ). Die StBK / PAK überwacht damit auch die sich aus der BRAO ergebenden Berufspflichten, für die es daher nicht (mehr) der Mitgliedschaft des Nichtanwalts in der RAK bedarf.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der betreffende Steuerberater ggf. auch noch Wirtschaftsprüfer und / oder vereidigter Buchprüfer ist. Denn zum einen sind diese ohnehin auch (weiterhin) Mitglied der WPK (§§ 58 Abs. 1, 128 Abs. 3 WPO). Zum anderen würde die RAK auch bei einer Pflichtmitgliedschaft dieser in der RAK nicht die berufsständischen Pflichten prüfen, die sich aus ihrer Stellung als Wirtschaftsprüfer und / oder vereidigter Buchprüfer ergeben (vgl. §§ 73 Abs. 2 S. 2, 113 Abs. 1 S. 2 BRAO, die allein auf die Berufspflichten nach der PAO und dem StBerG verweisen).

c)

Schließlich ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung im Übrigen sowie den entsprechenden Vorschriften in der StBerG sowie PAO nichts, was dafür sprechen könnte, dass allein Nur-Steuerberater und Nur-Patentanwälte nicht gleichzeitig (Pflicht)Mitglieder einer RAK sein sollten.

In den jeweiligen Parallelvorschriften für Steuerberater und Patentanwälte (§ 74 Abs. 2 StBG, § 53 Abs. 2 Nr. 3 PAO) ist auch jeweils nur die Rede davon, dass Mitglieder der StBK / PAK nur Steuerberater oder Patentanwälte sind, die nicht schon Mitglied einer RAK oder PAK / RAK oder StBK sind. Insofern ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass die Erweiterung der Berufsaufsicht - nur - für die Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Patentanwälte sowie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sinnvoll und möglich ist, weil sich die Pflichten nach diesen Berufsordnungen kaum unterscheiden und alle drei Berufe die rechtliche Beratung zum Gegenstand haben, sodass die jeweiligen Kammern über die notwendige Sachkunde verfügen, um die erweiterte Aufsicht auszuüben (BT-Drs. 20/12144 S. 40 ).

Mitglieder und Aufgaben der WPK sind also insgesamt aus den Regelungen ausgenommen. Dass dies aber das vorgenannte, quasi in sich geschlossene System zwischen RAKn, StBKn und der PAK „durchbrechen“ sollte, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr zeigt das allein, dass Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer weiterhin zumindest von einer Doppelmitgliedschaft betroffen sein können / sollen, weil und soweit die Prüfung der Pflichten nach der WPO offensichtlich nicht von anderen Kammern hinreichend qualifiziert übernommen werden kann oder soll.

Insofern besteht auch die von der Beklagten angeführte Lücke in der Berufsaufsicht nicht, jedenfalls nicht erst aufgrund der Anwendung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 b) BRAO auch auf Steuerberater, die gleichzeitig Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer und damit Mitglied der WPK sind. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die RAKn, StBKn und PAK jeweils die Berufsaufsicht in Bezug auf die sich ähnelnden Berufspflichten ihrer jeweiligen Mitglieder übernehmen können und es insoweit keiner Doppelüberwachung / Doppelmitgliedschaft innerhalb dieser drei Berufskammern bedarf. Der Gesetzgeber ist aber augenscheinlich ebenfalls davon ausgegangen, dass die betreffenden Kammern die Berufspflichten nach der WPO gerade nicht mitübernehmen können - und umgekehrt auch die WPK nicht die Berufspflichten nach der BRAO, dem StBerG und PAO überwachen kann. Insofern steht die WPK „außen vor“.

Das heißt, ein StB und Wirtschaftsprüfer / vereidigter Buchprüfer muss immer (auch) Mitglied der WPK sein, von der seine Berufspflichten nach der WPO überwacht werden. Das kann und braucht die Beklagte daher nicht zu tun, sodass eine Überwachungslücke insoweit auch nicht besteht. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass keine Mitteilungspflichten der WPK bzgl. etwaiger Aufsichtsvorgänge gegenüber den RAKn bestünden, mag dies zutreffen. Das ist aber auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen zurückzuführen, die bereits und unabhängig von der Änderung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gelten. Und daran ändert sich auch nichts dadurch, dass / ob Steuerberater, die gleichzeitig Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer sind, nur Pflichtmitglieder in einer StBK und der WPK sind oder darüber hinaus auch noch Pflichtmitglieder einer RAK.

Es ist und bleibt eine Mitgliedschaft in und Überwachung durch die WPK für einen Wirtschaftsprüfer / vereidigten Buchprüfer weiterhin erforderlich, unabhängig davon, inwiefern er gleichzeitig Mitglied einer StBK (oder RAK oder der PAK) ist. Weshalb er deshalb aber - anders als ein Nur-Steuerberater oder Nur-Patentanwalt - darüber hinaus der doppelten Mitgliedschaft in einer RAK / PAK und StBK und damit insoweit einer doppelten Überwachung durch RAK / PAK und StBK bedürfte, ist nicht ersichtlich.

Die Kläger sind daher nicht Pflichtmitglieder der Beklagten, weil sie bereits Mitglieder von StBKn sind, die insoweit auch die sich nach der BRAO ergebenden Berufspflichten mit überwachen.

B.

Klageantrag zu Ziff. 2.

a)

Soweit sich die Kläger mit ihrer Klage gegen die Beitragsbescheide der Beklagten wenden, handelt es sich um eine Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. 42 Abs. 1 VwGO, mit der sie Aufhebung von Verwaltungsakten, hier der Bescheide der Beklagten vom 30.03.2026, begehren (BGH, Beschluss vom 11.11.2024 - AnwZ (Brfg) 35/23 -, juris-Rn. 14; AGH München, Urteil vom 25.07.2023 - BayAGH III - 4 - 5/23 -, juris-Rn. 21 ). Zahlungsaufforderungen von Rechtsanwaltskammern stellen Verwaltungsakte dar, die vor dem Anwaltsgerichtshof gemäß § 112a BRAO angefochten werden können (AGH NRW, Urteil vom 09.05.2014 - 1 AGH 1/14 -, juris-Rn. 18; Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 84 Rn. 7 ).

b)

Die Anfechtungsklage ist auch zulässig.

Zwar hätte nach § 112c BRAI i.V.m. § 74 Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der betreffenden Bescheide erhoben werden müssen. Nach den auf den jeweiligen Bescheiden aufgebrachten Eingangsstempeln sind diese jeweils am 01.04.2026 bei den Klägern eingegangen.

Jedoch enthalten die Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass die Klage innerhalb einer Jahresfrist zulässig erhoben werden konnte (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 58 VwGO).

Da die Kläger nach den obigen Ausführungen nicht Pflichtmitglieder der Beklagten sind, haben sie auch keine Mitgliederbeiträge an die Beklagte zu zahlen, sodass die betreffenden Beitragsbescheide aufzuheben sind.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 1 S. 1 BRAO BRAO i.V.m. § 52 Abs. 1, 3 GKG.

Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

  1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

  2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

  3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder

  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.

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