Anwaltsgerichtshof NRW, 2026-07-15, 1 AGH 3/26

1 AGH 3/26Übriges Gericht15.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 3/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 1 AGH 3/26

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0715.1AGH3.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem Jahr 2017 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seitdem ununterbrochen als Rechtsanwalt tätig. Mit Schreiben vom 25.07.2024 beantragte er bei der Beklagten, ihm die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ zu verleihen. Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen reichte er eine Liste mit 210 Fällen ein und versicherte anwaltlich die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung der Fälle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift (Bl. 3 ff. der Beiakte) und die dazugehörige Fallliste (Bl. 311 ff. der Beiakte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.09.2024 (Bl. 19 f. der Beiakte) wies die Berichterstatterin des zuständigen Fachanwaltsausschusses der Beklagten den Kläger mit näherer Begründung darauf hin, dass die Fallliste die erforderlichen praktischen Erfahrungen nicht erkennen lasse, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Nachbesserung.

Der Kläger nahm mit Schreiben vom 22.10.2024 (Bl. 321 ff. der Beiakte) zu den Beanstandungen Stellung. Unter anderem führte er aus, welche Fälle er im Rahmen verschiedener Anstellungsverhältnisse und im Rahmen seiner selbständigen Anwaltstätigkeit bearbeitet habe. Zudem machte er Ausführungen zum Gegenstand der von ihm geführten sozialgerichtlichen Verfahren.

Mit Schreiben vom 31.10.2024 (Bl. 21 f. der Beiakte) teilte die Berichterstatterin des Fachanwaltsausschusses unter näheren Darlegungen mit, dass die erforderlichen praktischen Erfahrungen weiterhin nicht feststellbar seien, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Nachmeldung von Fällen.

Der Kläger machte mit Schreiben vom 30.12.2024 (Bl. 23 ff. der Beiakte) ergänzende Ausführungen und bat zugleich um Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist, die ihm gewährt wurde. Nachdem die Frist fruchtlos verstrichen war, gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.04.2025 (Bl. 33 der Beiakte) ein weiteres Mal Gelegenheit zur Äußerung, die der Kläger trotz wiederholter Fristverlängerung nicht wahrnahm.

Mit Schreiben vom 25.06.2025 (Bl. 38 f. der Beiakte) teilte die Berichterstatterin des Ausschusses dem Kläger unter Hinweis auf einen Beschluss des Anwaltsparlaments mit, dass er nunmehr Gelegenheit erhalte, seine praktischen Erfahrungen im Fachgebiet in einem Zeitraum von fünf statt zuvor drei Jahren nachzuweisen, konkret im Zeitraum 24.07.2020 bis 23.07.2025. Zugleich wies sie den Kläger - wie bereits zuvor - darauf hin, dass er Beginn und Ende der jeweiligen Fallbearbeitung anzugeben habe. Zudem seien Art und Umfang der Tätigkeit möglichst konkret zu bezeichnen, was insbesondere dann gelte, wenn der mietrechtliche Schwerpunkt eines z.B. sozialrechtlichen Verfahrens dargestellt werden solle.

Mit Schreiben vom 23.07.2025 (Bl. 326 ff. der Beiakte) reichte der Kläger eine weitere Fallliste ein und machte ergänzende Ausführungen. Sozialgerichtliche Verfahren seien mit einem Faktor von 0,5 zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 09.12.2025 (Bl. 4 ff. d.A.) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers in Übereinstimmung mit dem Votum des Fachanwaltsausschusses ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zwar den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse nach § 4 FAO und die Fortbildungen gemäß § 4 Abs. 2, § 15 FAO für die Jahre 2023 und 2024 nachgewiesen habe. Nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen seien jedoch die besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5 Abs. 1 j) FAO, konkret die insoweit erforderliche Anzahl von 60 gerichtlichen Verfahren. Maßgebend sei der Zeitraum 24.07.2020 bis 23.07.2025. Aus den eingereichten Falllisten seien die laufenden Nummern 3, 7, 8, 14, 15, 34, 38, 55, 61, 64, 66, 67, 76, 81, 84, 91, 95, 117, 123, 124, 146, 182, 192, 197, 202 und 209 sowie die Fälle mit den Aktenzeichen 114/25, 80/25, 276/24, 133/20, 126/22, 396/23, 79/22, 04/25, 278/24, 191/25 und 311/24 als gerichtliche Verfahren nachgewiesen. Die weiteren Fälle 78 und 79 sowie 118 und 119 hätten jeweils denselben Lebenssachverhalt betroffen, sodass jeweils nur ein Fall habe berücksichtigt werden können. Die zusätzlichen Fälle 6, 20, 22, 26, 31, 32, 33 und 77 seien jeweils mit 0,5 bewertet worden. Insgesamt seien damit 43 gerichtliche Fälle nachgewiesen worden. Weitere Fälle seien nicht zu berücksichtigen, da insoweit Angaben zur Art und zum Umfang der Tätigkeit, zum Beginn und Ende der inhaltlichen Bearbeitung sowie zum mietrechtlichen Schwerpunkt fehlten.

Der Bescheid vom 09.12.2025 ist dem Kläger am 11.12.2025 zugestellt worden. Mit Klageschrift vom 12.01.2026 (Bl. 2 f. d.A.), am selben Tag per beA beim Anwaltsgerichtshof eingegangen, hat er Klage gegen den Bescheid erhoben, wobei er zunächst keinen Klageantrag formuliert hat.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 (Bl. 27 ff. d.A.) hat der Kläger die u.g. Anträge angekündigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte unübliche, uneinheitliche und insgesamt zu strenge Anforderungen sowohl an den Nachweis gerichtlicher Fälle als auch im Hinblick auf deren Bewertung und Gewichtung gestellt habe. Er habe bei sämtlichen in den Falllisten aufgeführten Fällen sowohl den Gegenstand des Mandats als auch Art und Umfang der Tätigkeit „zumindest dem Wesentlichen nach kursorisch und stichpunktartig beschrieben“. Die Beklagte habe nicht konkret erläutert, aus welchem Grund sie einzelne gerichtliche Fälle nicht anerkannt habe, und sich nicht mit seinen Argumenten aus den vorgerichtlichen Schreiben vom 22.10.2024 und 23.07.2025 befasst. In diesen habe er insbesondere zum Bezug der sozialgerichtlichen Fälle zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht vorgetragen. Im Übrigen sei es ihm infolge des Zeitablaufs zum Teil schlicht nicht möglich gewesen, eine noch weitergehende Einzelfallkonkretisierung nachzureichen. Die Kanzlei T., bei der er im Zeitraum Dezember 2020 bis September 2021 angestellt gewesen sei, habe trotz telefonischer Zusage im Juli 2025 keine Informationen und Unterlagen übersandt.

Der Kläger beanstandet die von der Beklagten vorgenommene Zusammenfassung der Fälle 78 und 79 - gemeint seien offensichtlich die Fälle 79 und 80 - sowie 118 und 119 zu jeweils einem Fall (näher: S. 7 f. des Schriftsatzes vom 09.03.2026). In diesem Zusammenhang vertritt er die Ansicht, dass Rechtsstreitigkeiten, die sich über zwei Instanzen erstrecken, mit dem Faktor 1,5 zu berücksichtigen seien. Eine zusätzliche vorgerichtliche Vertretung rechtfertige ebenfalls eine Aufwertung. Generell habe die Beklagte lediglich Abwertungen geprüft und vorgenommen, jedoch keine Aufwertungen, was ermessensfehlerhaft sei. Die Beklagte habe „einzelne Fälle des sog. Anwaltsinkassos in Vertretung der K. GmbH“ auf 0,25 abgewertet, was fehlerhaft sei, da den mahngerichtlichen Verfahren die außergerichtliche Forderungsbeitreibung nebst Beantwortung von Rechtsfragen vorausgegangen sei.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2026 hat der Kläger Belege zu Fortbildungen gemäß § 4 Abs. 2, § 15 FAO im Kalenderjahr 2025 vorgelegt (Bl. 67 ff. d.A.).

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2025 aufzuheben;

  2. die Beklagte zu verpflichten, ihm die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ zu verleihen;

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag, ihm die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ zu verleihen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat die Sache am 13.03.2026 mündlich verhandelt und dem Kläger im Anschluss Gelegenheit gegeben, zu verschiedenen Punkten ergänzende Ausführungen zu machen (Bl. 71 f., 73.A ff. d.A.). Der Kläger hat daraufhin mit einem undatierten, aber offenbar vom 16.04.2026 stammenden Schriftsatz (Bl. 77 ff. d.A.) umfangreich ergänzend vorgetragen, insbesondere zu den einzelnen sozialgerichtlichen Verfahren. Zugleich hat er einen weiteren sozialgerichtlichen Fall mit dem anwaltlichen Aktenzeichen 52/23 als weiteres gerichtliches Verfahren benannt (Bl. 196 ff. d.A.). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.05.2026 unter näheren Darlegungen ausgeführt, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung seines neuen Vortrags nicht die zur Verleihung des Fachanwaltstitels erforderlichen praktischen Erfahrungen nachgewiesen habe (Bl. 253 ff. d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 21.05.2026 und 16.06.2026 erwidert und zu einem zwischenzeitlichen Hinweis des Senats (Bl. 295 d.A.) Stellung genommen (Bl. 259 ff., 287 ff., 298 ff. d.A.). Dabei hat er zuletzt eine weitere, außergerichtliche Fallbearbeitung aus dem Jahr 2025 zum Aktenzeichen 344/25 benannt, die dem WEG-Recht zuzuordnen sei (Bl. 300 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe :

I. Der Senat kann im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem sich beide Parteien in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt haben (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).

II. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Anwaltsgerichtshof Hamm ist gemäß § 112a Abs. 1, 112b Satz 1 BRAO sachlich und örtlich zuständig. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1, Abs. 2 VwGO war gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 JustG NRW nicht durchzuführen. Die Klage wurde gemäß § 55d Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO form- und fristgerecht erhoben. Dass der Kläger seinen Klageantrag erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist ausformuliert hat, steht der Fristwahrung nicht entgegen, da schon die Klageschrift bei interessengerechter Auslegung erkennen ließ, dass er ein Verpflichtungsbegehren verfolgte, also nicht etwa nur die Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2025 anstrebte.

III. In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg. Die Ablehnung des Antrags des Klägers, ihm die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ zu verleihen, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er die materiell-rechtlichen Voraussetzung der Verleihung nicht erfüllt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

  1. Gemäß § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO kann dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Die Voraussetzungen, unter denen diese Verleihung im Einzelnen zu erfolgen hat, sind in der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO) normiert. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die zuständige Rechtsanwaltskammer dem Antrag des Rechtsanwalts zu entsprechen, ohne dass sie einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hätte (Senat, Urteil vom 02.05.2011 - 1 AGH 85/10, juris Rn. 35 m.w.N.). Der Rechtsanwalt, der die Voraussetzungen erfüllt, hat dementsprechend einen Anspruch auf die Verleihung.

  2. Gemäß § 3 FAO setzt die Verleihung einer Bezeichnung als Fachanwalt eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung voraus. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung.

  3. Gemäß § 2 Abs. 1 FAO hat der Rechtsanwalt besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen im fraglichen Rechtsgebiet nachzuweisen. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen nach § 2 Abs. 2 FAO vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

a) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel die Teilnahme an einem anwaltsspezifischen Lehrgang nach näherer Maßgabe von § 4 Abs. 1 FAO voraus. Der Kläger hat die Teilnahme gemäß § 6 FAO durch geeignete Unterlagen nachgewiesen. Gleiches gilt für die schriftlichen Leistungskontrollen gemäß § 4a FAO und die gemäß § 4 Abs. 2, § 15 FAO erforderlichen Fortbildungen für die Jahre 2023, 2024 und 2025.

b) Dem Kläger fehlen jedoch die für die Verleihung des begehrten Fachanwaltstitels erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen.

aa) Gemäß § 5 Abs. 1 j) FAO in der seit dem 01.12.2025 gültigen, vorliegend anzuwendenden Fassung setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 120 Fälle im Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 FAO bestimmten Bereiche beziehen (Wohnraummiete, Gewerberaummiete und Pacht sowie WEG-Recht), davon mindestens fünf Fälle auf jeden dieser drei Bereiche.

Für die Bestimmung des genannten Fünfjahreszeitraums wird im Fall des Nachschiebens von Fällen der Zeitpunkt der letzten Nachmeldung als Antragstellung gewertet. Das bedeutet, dass die nachgeschobenen Fälle zu berücksichtigen sind, aber zugleich ältere Fälle aus der Bewertung herausfallen können (Vossebürger in Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 5 FAO Rn. 7; Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 5 FAO Rn. 27). Hinsichtlich der einzelnen Fälle genügt es, dass ein beliebiger Teil der inhaltlichen Fallbearbeitung innerhalb des Dreijahreszeitraumes erfolgte. Es ist nicht erforderlich, dass der Schwerpunkt der Bearbeitung im Zeitraum lag oder der Fall innerhalb des Zeitraums abgeschlossen wurde (BGH, Urteil vom 16.12.2013 - AnwZ (Brfg) 29/12, Rn. 21; Vossebürger in Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 5 FAO Rn. 6 f.).

Unter einem „Fall“ i.S.v. § 5 Abs. 1 FAO ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind. Sachen, die ein Anwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet, zählen folgerichtig nur als ein Fall. Gleiches gilt, wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18, Rn. 11 m.w.N.).

Die Zuordnung der einzelnen Fälle zum jeweiligen Fachgebiet setzt voraus, dass ein Schwerpunkt der Bearbeitung im Fachgebiet liegt. Bei Fällen, die dem Fachgebiet nicht originär zuzuordnen sind, erfordert dies, dass Fragen aus dem Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung im konkreten Fall tatsächlich eine Rolle spielen. Dabei genügt es nicht, dass Aspekte aus dem Fachgebiet zu berücksichtigen sind, die keiner näheren Befassung bedürfen, weil sie sich als unproblematisch darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2024 - AnwZ (Brfg) 25/24, Rn. 11 m.w.N.).

Gemäß § 5 Abs. 4 FAO können Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen. Hierbei stellt der „durchschnittliche“, mit dem Faktor 1 zu bewertende Fall keine punktgenaue Größe dar, sondern umfasst eine gewisse Bandbreite. Das hat zur Folge, dass für eine Höher- oder Mindergewichtung tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine zuverlässige Beurteilung dahin zulassen, dass sich der zu beurteilende Fall in seinem Gewicht in der einen oder anderen Richtung vom Durchschnitt abhebt. Ist das trotz ausreichender Fallbeschreibung (und ggfs. eingeholter Arbeitsproben) nicht der Fall, ist die Sache als durchschnittliche Angelegenheit einzuordnen und mit dem Faktor 1 zu bewerten (BGH, Urteil vom 16.12.2013 - AnwZ (Brfg) 29/12, Rn. 23). Allein daraus, dass ein Fall in eine höhere Instanz gelangt, folgt nicht ohne Weiteres eine höhere Gewichtung. Vielmehr muss sich aus dem Vortrag des Antragstellers hinreichend ergeben, dass der Fall durch seine Bearbeitung in mehr als einer Instanz eine höhere Gewichtung verdient (näher BGH, Beschluss vom 25.02.2019 - AnwZ (Brfg) 80/18, Rn. 13).

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FAO hat der Antragsteller zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 FAO Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens.

bb) Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit seinem Antrag vom 25.07.2024 eine erste Fallliste und mit Schreiben vom 23.07.2025 eine zweite Liste mit weiteren Fällen bei der Beklagten eingereicht. Nach dem Gesagten sind daher Fallbearbeitungen im Zeitraum 24.07.2020 bis 23.07.2025 zu berücksichtigen. Darauf hat die Beklagte - im Vorgriff auf die aktuelle Rechtslage - den Kläger bereits mit Schreiben vom 25.06.2025 hingewiesen.

Nach dem Senatstermin hat der Kläger, wie oben dargelegt, zwei weitere Fälle nachgemeldet. Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, dass damit keine weitere Verschiebung des Beurteilungszeitraums einhergeht, da sich die jeweilige Fallbearbeitung dem besagten Zeitraum (24.07.2020 bis 23.07.2025) zuordnen lässt.

cc) Soweit feststellbar, hat der Kläger - wie von der Beklagten angenommen - im Beurteilungszeitraum weniger als 60 gerichtliche Verfahren aus dem Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht bearbeitet. Damit ist die entsprechende Anforderung des § 5 Abs. 1 j) FAO nicht erfüllt. Konkret hat die Prüfung durch den Senat ergeben, dass lediglich 48,5 gerichtliche Verfahren anzuerkennen sind.

(1) Im Einklang mit der Einschätzung der Beklagten sind die 23 Fälle mit den laufenden Nummern 3, 14, 15, 38, 55, 61, 64, 66, 67, 76, 81, 84, 91, 95, 117, 123, 124, 146, 182, 192, 197, 202 und 209 aus der ersten Fallliste des Klägers mit dem Faktor 1 als gerichtliche Verfahren aus dem Fachgebiet anzuerkennen.

Die Zugehörigkeit der genannten Fälle zum Fachgebiet lässt sich den knappen, aber noch hinreichenden Angaben zum Verfahrensgegenstand in der Fallliste entnehmen. Dass die jeweilige Fallbearbeitung in den o.g. Beurteilungszeitraum fiel, ergibt sich aus der Spalte „Akte angelegt am“ (Nr. 1-81) bzw. „Beginn der Tätigkeit“ (Nr. 82-210). Im Fall 3 wurde die Akte zwar bereits am 18.05.2020 angelegt, es besteht aber kein Zweifel daran, dass die Bearbeitung - es handelte sich um ein landgerichtliches Klageverfahren - in den Beurteilungszeitraum hineinreichte.

Der Ansicht des Klägers, dass eine gerichtliche Vertretung über zwei Instanzen ohne Weiteres eine Höhergewichtung gemäß § 5 Abs. 4 FAO auf den Faktor 1,5 rechtfertige (das betrifft hier jedenfalls den Fall 123), ist nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen. Konkrete Umstände, die eine Höhergewichtung im Einzelfall rechtfertigen könnten, sind für die hier fraglichen 23 Fälle nicht dargelegt. Der Vortrag des Klägers, dass es in den Fällen 55 und 91 parallel zum Klageverfahren intensive außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gegeben habe, greift nicht durch. Maßgebend ist an dieser Stelle das Gewicht der gerichtlichen Fallbearbeitung, da es um die erforderliche Anzahl gerichtlicher Verfahren geht. Außergerichtliche Teile der Fallbearbeitung sind ggf. gesondert bei der Prüfung des Gesamtquorums von 120 Fällen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2008 - 1 AGH 39/08, juris Rn. 40). Im Übrigen liegt es nicht ohne Weiteres außerhalb der Bandbreite einer durchschnittlichen Fallbearbeitung, dass parallel zu einem Gerichtsverfahren außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt werden. Aus dem Rahmen fiel vorliegend allenfalls der Umstand, dass es im Fall 55 nach Darstellung des Klägers gleich drei außergerichtliche Besprechungen mit der Gegenseite gab.

(2) Die ursprünglich von der Beklagten anerkannten Nummern 7, 8 und 34 der ersten Fallliste sind nicht zu berücksichtigen. Es fehlt jeweils am notwendigen Bezug der Fallbearbeitung zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht, worauf der Kläger mit Schreiben vom 18.03.2026 hingewiesen wurde. Die Stellungnahme des Klägers (S. 147 ff. des Schriftsatzes vom16.04.2026, Bl. 223 ff. d.A.). führt zu keiner anderen Beurteilung:

(a) Im Fall 7 verteidigte der Kläger seine Mandantschaft nach eigenen Angaben „gegen eine Anfechtungsklage nach dem AnfG auf Zahlung, wobei mit der Klage (...) hilfsweise auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz geklagt wurde“. Es seien Fragen des Miteigentums an einer Immobilie, der Teilungsversteigerung und der Belastung mit Grundschulden von Belang gewesen. Diese Fragen stünden in engem Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum. Die Fallbearbeitung weise somit Bezüge zu § 14c Nr. 3 FAO auf, aber auch zu Nr. 4 (Grundzüge des Immobilienrechts) und Nr. 6.

Tatsächlich warf die Bearbeitung des Falls, soweit ersichtlich, keine spezifisch WEG-rechtlichen Fragen auf. Dass die vom Kläger genannten Aspekte auch ein Wohnungseigentum betreffen können, genügt nicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Fall „Grundzüge des Immobilienrechts“ i.S.v. § 14c Nr. 4 Alt. 3 FAO berührt haben mag. Fallbearbeitungen aus diesem Bereich zählen für die von § 5 Abs. 1 j) FAO geforderten Quoren nämlich nur dann, wenn die Fälle einen inhaltlichen, konkret darzulegenden Bezug zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht haben (BGH, Beschluss vom 11.06.2019 - AnwZ (Brfg) 74/18, Rn. 9), was vorliegend nicht ersichtlich ist.

(b) Fall 8 betraf nach Darstellung des Klägers eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das in Wohnungseigentumsanteile aufgeteilt war. Auch das genügt nicht, da eine solche Klage grundsätzlich keine spezifisch WEG-rechtlichen Fragen aufwirft.

(c) Die fehlende Einschlägigkeit des Falls 34 hat der Kläger in seiner Stellungnahme selbst eingeräumt.

(3) Die Parteien stimmen mittlerweile darin überein, dass die Nummern 79 und 80 der ersten Fallliste (nicht Nr. 78 und 79) das Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht betreffen, es sich insoweit aber um einen einzigen (gerichtlichen) Fall i.S.v. § 5 Abs. 1 FAO handelt. Der Senat teilt diese Einschätzung.

(4) Ebenfalls übereinstimmend und zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass die Nummern 118 und 119 der ersten Fallliste als ein Fall zu werten sind, da es sich um zwei Instanzen eines einzigen Gerichtsverfahrens handelte.

Der Ansicht des Klägers, dass der Fall mit einem Faktor von 1,5 oder sogar 2 zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Die Fallbearbeitung über zwei Instanzen genügt nach dem oben Gesagten nicht. Der Kläger macht noch geltend, dass er die Mandantschaft auch vorgerichtlich und in einem Mahnverfahren vertreten habe und dass sich „die Rechtsstreitigkeiten in diesem Fall“ über einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren hingezogen hätten. Das verfängt schon deshalb nicht, weil nicht anzunehmen ist, dass sich die Angaben überhaupt auf das hier interessierende Räumungsverfahren beziehen. Ein Räumungsanspruch kann gemäß § 688 Abs. 1 ZPO nicht Gegenstand eines Mahnverfahrens sein. Ein Räumungsverfahren über Wohnraum, um das es hier offensichtlich ging, dürfte sich auch nicht über mehrere Jahre hinziehen (vgl. § 272 Abs. 4 ZPO). Vielmehr dürfte sich der Vortrag des Klägers auf verschiedene zivil- und sozialrechtliche Angelegenheiten - einschließlich einer weiteren Räumungsklage - beziehen, an denen die Mandantschaft M. ausweislich der ersten Fallliste beteiligt war. Soweit der Vortrag konkret den Nummern 118 und 119 zugeordnet werden kann, lässt er kein überdurchschnittliches Gewicht der Angelegenheit erkennen.

(5) Nummer 6 der ersten Fallliste ist entgegen der Einschätzung der Beklagten nicht mit dem Faktor 0,5 zu gewichten, sondern als vollwertiger Fall mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen. Es handelte sich laut Fallbeschreibung des Klägers um eine Klage auf Räumung und Herausgabe eines vermieteten Tiefgaragenstellplatzes sowie Zahlung rückständiger Miete.

(6) Die Nummern 20, 22, 26, 31, 32, 33 und 77 der ersten Fallliste bewertet der Senat im Einklang mit der Einschätzung der Beklagten jeweils mit dem Faktor 0,5, was in der Summe 3,5 weitere (gerichtliche) Fälle ergibt.

(a) Hinsichtlich der laufenden Nr. 20 geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich nicht lediglich um einen Ausschnitt aus dem oben erörterten Fall 6 gleichen Rubrums handelte, sondern um eine eigenständige Angelegenheit. Die Fallbearbeitung des Klägers umfasste jedoch, soweit ersichtlich, lediglich die Vertretung in einem Mahnverfahren. Ein solches ist zwar als gerichtliches Verfahren im Sinne der FAO anzusehen (Senat, Beschluss vom 28.08.2009 - 1 AGH 28/09, juris Rn. 22). Es ist insoweit aber regelmäßig gerechtfertigt, einen Faktor von 0,5 anzusetzen, da gegenüber anderen Fällen der gerichtlichen Bearbeitung die Anfertigung von Schriftsätzen für das Gericht und die Vertretung der Interessen des Mandanten in einer mündlichen Verhandlung entfallen (näher Senat, Beschluss vom 22.08.2008 - 1 AGH 39/08, juris Rn. 28). Umstände, die im hier fraglichen Fall eine andere Gewichtung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

(b) Der Fall 22 betraf ebenfalls ein Mahnverfahren. Die zusätzliche außergerichtliche Vertretung, von der in der Fallliste die Rede ist, ist nach dem oben Gesagten von vornherein nicht geeignet, der hier maßgeblichen gerichtlichen Fallbearbeitung ein höheres Gewicht zu verleihen. Im Übrigen fehlt es insoweit auch an hinreichendem Vortrag zu Art und Umfang der außergerichtlichen Tätigkeit.

(c) In den Fällen 26, 31, 32 und 33 machte der Kläger jeweils Stellplatzmieten für dieselbe Mandantin (K. GmbH) im Wege eines Mahnverfahrens geltend. Einer höheren Gewichtung als 0,5 steht hier zusätzlich der Umstand entgegenstehen, dass es sich - zusammen mit den außergerichtlichen Fällen 12, 13, 42, 43 und 44 - um gleichgelagerte Fälle handelte (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 20.10.2023 - AnwZ (Brfg) 28/23, Rn. 6-11). Die Ausführungen des Klägers zur Prüfung der Rechtslage auf S. 9 f. der Klagebegründung vom 09.03.2026 führen zu keiner anderen Beurteilung.

(d) Schließlich betrifft auch der Fall 77 ein Mahnverfahren ohne wesentliche Besonderheiten.

(7) Aus der nachgereichten zweiten Fallliste des Klägers (Bl. 330 ff. der Beiakte) hat die Beklagte elf weitere Fälle mit den klägerischen Aktenzeichen 191/25, 311/24, 114/25, 80/25, 276/24, 133/20, 126/22, 396/23, 79/22, 04/25 und 287/24 (im angefochtenen Bescheid fälschlich als 278/24 bezeichnet) als einschlägige gerichtliche Verfahren anerkannt, jeweils mit dem Faktor 1. Bedenken bestehen insoweit nicht. Der Kläger macht selbst keine Höhergewichtung geltend.

(8) Die Falllisten des Klägers benennen weitere 42 gerichtliche Verfahren, die die Beklagte nicht anerkannt hat, und zwar die laufenden Nummern 1, 5, 9, 10, 40, 52, 53, 56, 57, 68, 116, 134, 142, 145, 151, 153 bis 155, 157, 158, 160 bis 167, 176, 180, 181, 191 und 195 aus der ersten Fallliste sowie die Verfahren mit den klägerischen Aktenzeichen 342/24, 81/25, 103/25, 142/25, 162/25, 175/25, 189/25, 203/25 und 45/22 aus der zweiten Fallliste. Nach Auffassung des Senats ist eine Anerkennung dieser Fälle nur zu einem geringen Teil gerechtfertigt. Im Einzelnen:

(a) Aus der ersten Fallliste sind zunächst folgende Fälle nicht berücksichtigungsfähig: Nr. 1 (Architektenhonorar), Nr. 5 (Kauf einer Eigentumswohnung), Nr. 9 (Bausache), Nr. 10 (Bausache), Nr. 40 (Grundstücksbesitz), Nr. 68 (Anfechtungsklage gegen Bauordnungsverfügung vor dem VerwG) und Nr. 180 (Mahnverfahren über Energiekosten). Gleiches gilt für das Verfahren 45/22 aus der zweiten Fallliste (selbständiges Beweisverfahren zu Baumängeln). Es ist jeweils kein inhaltlicher Bezug zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht ersichtlich. Ein etwaiger Bezug zu den „Grundzügen des Immobilienrechts“ i.S.v. § 14c Nr. 4 Alt. 3 FAO genügt nach dem oben Gesagten nicht. Ebenfalls unzureichend ist der Bezug der (im Schwerpunkt wohl kaufrechtlichen) Fallbearbeitung zu einem Wohnungseigentum im Fall 5 der ersten Fallliste.

(b) Nummer 52 der ersten Fallliste ist anzuerkennen (mit dem Faktor 1). Die Fallbearbeitung betraf wechselseitige Forderungen aus einem Gewerbemietverhältnis, sie fällt somit unproblematisch in das Fachgebiet. Ob die Bearbeitung wenigstens zum Teil im Beurteilungszeitraum stattfand, war zunächst fraglich, der Kläger hat die Bedenken jedoch mittlerweile ausgeräumt (Bl. 78 i.V.m. Bl. 241 ff. d.A., Bl. 260 d.A.). Die fortbestehenden Zweifel der Beklagten (Bl. 254 d.A.) teilt der Senat nicht.

(c) Nummer 151 der ersten Fallliste (Verteidigung gegen eine Miet- und Nebenkostenforderung in einem Mahnverfahren) ist mit einem Faktor von 0,5 anzuerkennen. Die Beklagte hat den Fall wohl dem Fall 146 gleichen Rubrums zugeordnet, dieser ist aber deutlich älter und hat einen anderen Gegenstand (Räumungsklage).

(d) Nummer 176 der ersten Fallliste („Anspruch aus Pachtverhältnis“) ist anzuerkennen, da das Pachtrecht zum Fachgebiet gehört, s. § 14c Nr. 2 FAO. Zugunsten des Klägers geht der Senat trotz der denkbar pauschalen Fallbeschreibung von einem durchschnittlichen Fallgewicht (Faktor 1) aus.

(e) Nummer 53 der ersten Fallliste betraf einen Webhosting-Vertrag. Die Rechtsnatur eines solchen Vertrags ist streitig (eingehend Redeker, IT-Recht, 8. Aufl. 2023, Rn. 1257 ff.). Die Anwendung von Werkvertragsrecht liegt nahe (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2010 - III ZR 79/09, Rn. 20), es kommen aber auch mietvertragliche Elemente in Betracht. Aus Sicht des Senats rechtfertigt bereits die Notwendigkeit der rechtlichen Einordnung bzw. Abgrenzung die Anerkennung des Falls. Allerdings beschränkte sich die gerichtliche Tätigkeit des Klägers darauf, Widerspruch gegen einen Mahnbescheid zu erheben, was zu einer Herabgewichtung auf 0,5 führt.

(f) Die verbleibenden Fälle (Nr. 56, 57, 116, 134, 142, 145, 153 bis 155, 157, 158, 160 bis 167, 181, 191 und 195 der ersten Fallliste, Az. 342/24, 81/25, 103/25, 142/25, 162/25, 175/25, 189/25 und 203/25 aus der zweiten Fallliste) betreffen jeweils sozialgerichtliche Verfahren. Eine Zuordnung dieser Fälle zum Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht kommt in Betracht, setzt jedoch nach dem oben Gesagten voraus, dass ein Schwerpunkt der (gerichtlichen) Bearbeitung im Fachgebiet lag, also Fragen aus dem Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung tatsächlich eine Rolle spielten und sich nicht von vorherein als unproblematisch darstellten. Dies ist nur für einige der genannten Teil Fälle festzustellen:

(aa) Es genügt nicht, dass viele der vom Kläger geführten sozialgerichtlichen Verfahren die Übernahme von Kosten der Unterkunft (KdU) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Form von Mietkosten betrafen. Das Argument des Klägers, dass die Prüfung der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II mietrechtliche Kenntnisse erfordere, greift nicht durch. Die Erstattung von KdU hat von den tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen auszugehen. Hält der Grundsicherungsträger einzelne Aufwendungen ausnahmsweise für zivilrechtlich nicht geschuldet (etwa nicht umlagefähige Betriebskosten), kann er seine Leistungen grundsätzlich nicht ohne Weiteres kürzen, sondern muss dem Hilfebedürftigen eine konkrete Kostensenkungsaufforderung zukommen lassen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R, BSGE 104, 179, Rn. 13 ff.). Das bedeutet für den Rechtsanwalt, der die KdU seines Mandanten sozialgerichtlich geltend macht, dass er die mietrechtliche Berechtigung der Kosten grundsätzlich nicht prüfen muss. Dass es in den vom Kläger bearbeiteten Fällen anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Weitere vom Kläger angesprochene Prüfungspunkte (angemessene Wohnfläche, ortsübliche Vergleichsmiete) sind ohnehin sozialrechtlicher Natur.

(bb) Der Kläger beruft sich auf § 14c Nr. 5 FAO, der bestimmt, dass für das Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht besondere Kenntnisse über „miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht“, nachzuweisen sind. Auch das greift nicht durch. Nach dem oben Gesagten ist eine Anwaltstätigkeit im öffentlichen Recht, die entfernte oder mittelbare Bezüge zum Miet- oder WEG-Recht aufweist (hier: sozialrechtliche Geltendmachung von Mietkosten), nicht ohne Weiteres als Fallbearbeitung „im Fachgebiet“ i.S.v. § 5 Abs. 1 FAO anzusehen. Vielmehr ist insoweit, wie bereits mehrfach ausgeführt, stets zu fordern, dass Fragen aus dem Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung konkret relevant sind.

(cc) Der Kläger hat nach dem Senatstermin vom 13.03.2026 und einem Hinweis auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags ausführlich zu den einzelnen sozialgerichtlichen Fällen vorgetragen, insbesondere auf S. 3 ff. seines Schriftsatzes vom 16.04.2026 (Bl. 79 ff. d.A.). Dass er sich dabei nicht an der Nummerierung der ersten Fallliste orientiert hat, sondern lediglich - in abweichender Reihenfolge - seine Aktenzeichen genannt hat, ist unschädlich, da eine Zuordnung des Vortrags möglich ist. Die folgende Darstellung geht primär von den laufenden Nummern der Fallliste aus.

(dd) Nr. 56 der ersten Fallliste (Az. des Klägers: 145/20) ist nicht berücksichtigungsfähig. Die Fallbearbeitung des Klägers betraf die Versicherungspauschale für Volljährige nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO. Diese wird unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer Versicherung vom Einkommen abgesetzt (Pewestorf, ALG II-VO, 3. Online-Aufl. 2021, § 6 Rn. 2 m.w.N.). Die Ausführungen des Klägers zu vermeintlichen mietrechtlichen Aspekten der kombinierten Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat- und Glasbruchversicherung seines Mandanten gehen daher ins Leere. Auch sonst ist kein hinreichender mietrechtlicher Fallbezug erkennbar. Insbesondere genügt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass die von ihm geprüfte „Frage der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung und der Fristberechnung nach § 66 Abs. 2 SGG bei fremdsprachigen Leistungsempfängern (...) auch im mietrechtlichen Kontext Bedeutung erlangen“ könne.

(ee) Nr. 134 der ersten Fallliste (Az. 90/22) ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Kläger macht insoweit geltend, dass es u.a. um die Frage gegangen sei, ob ein Kontoguthaben seiner Mandantschaft aus „Betriebskostenguthaben“ stamme (dann gelte § 22 Abs. 3 SGB II) oder aus zweckgebundenen Sozialleistungen. Die Differenzierung habe „Kenntnisse der mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung“ vorausgesetzt. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Die Prüfung konkreter mietrechtlicher Fragen ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Das gilt auch mit Rücksicht auf die weiteren Ausführungen des Klägers, etwa zur „Problematik von Energiekostenrückständen (Stromkosten), die im Rahmen des SGB II-Leistungsbezugs aufgelaufen“ seien, oder zu möglichen mittelbaren Auswirkungen des sozialgerichtlichen Verfahrens auf das Mietverhältnis der Mandantschaft.

(ff) Auch Nr. 142 der ersten Fallliste (Az. 76/23) ist nicht zu berücksichtigen. Der Vortrag des Klägers geht nicht substanziell darüber hinaus, dass KdU geltend gemacht worden seien, was nach dem Gesagten nicht genügt. Soweit der Kläger behauptet, dass es konkret um die „Prüfung einer Nebenkostenabrechnung“ gegangen sei, ist sein Vortrag nicht nachvollziehbar. Er legt nicht dar, welche mietrechtlichen Abrechnungsfragen er aus welchem Anlass geprüft habe.

(gg) Auch Nr. 155 der ersten Fallliste (Az. 29/22) betrifft KdU und ist nicht berücksichtigungsfähig. Als mietrechtliche Komponente der Fallbearbeitung macht der Kläger vor allem die anwaltliche Begleitung einer Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag geltend. Das greift nicht durch, da diese Tätigkeit außerhalb der sozialgerichtlichen Vertretung stand. Des Weiteren bringt der Kläger vor, dass die Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses in Streit gestanden habe. Er legt indes nicht schlüssig dar, dass daraus spezifisch mietrechtliche Fragestellungen erwachsen wären. Er macht lediglich pauschal geltend, dass er vertiefte Kenntnisse über die „Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Mietvertrags (§§ 535 ff. BGB)“ und die „Anforderungen an die Schriftform und den Inhalt von Mietverträgen“ benötigt habe. Es ist aber nicht ersichtlich, dass über diese Punkte vor dem Sozialgericht gestritten wurde. Der Bezug der gerichtlichen Fallbearbeitung zum Mietrecht bleibt insgesamt unklar (vgl. zu den Darlegungsanforderungen noch BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - AnwZ (Brfg) 39/14, Rn. 16 ff.).

(hh) Die Fälle 160, 161 und 162 identischen Rubrums (Az. 162/22, 171/22 und 376/23) sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Auch insoweit ist jeweils kein hinreichender mietrechtlicher Einschlag der Fallbearbeitung erkennbar. Dass es um die Übernahme von KdU ging, genügt nach dem Gesagten nicht; ein Streit um die mietrechtliche Berechtigung der Kosten ist auch hier nicht ersichtlich. Mögliche mittelbare Auswirkungen der Verfahren auf das Mietverhältnis der Mandanten genügen ebenfalls nicht. Schließlich ist auch der vom Kläger reklamierte, vermeintliche mietrechtliche Bezug der Ordnungsgeldfestsetzung im Fall 160 unzureichend.

(ii) Hinsichtlich des Falls 164 (Az. 12/20) hat der Kläger inzwischen eingeräumt, dass ein spezifischer Bezug zum Miet- oder WEG-Recht fehlt.

(jj) Auch Nr. 181 der ersten Fallliste (Az. 05/23) ist nach Lage der Dinge nicht zu berücksichtigen. Der Kläger trägt insoweit vor, das Jobcenter habe im Streit um (aufstockende) SGB II-Leistungen für die Mandantin, die eine Pizzeria betrieben habe, „die Ernsthaftigkeit und zugleich die rechtliche Wirksamkeit der allmonatlichen Mietverpflichtung für das Gewerbelokal in Höhe von 1.000,00 € infrage gestellt“ und sich dementsprechend geweigert, die Verpflichtung in voller Höhe anzuerkennen. Es sei die Frage aufgekommen, „ob trotz teilweiser erheblicher Zahlungsrückstände und trotz nicht erfolgter Androhung der Kündigung des Mietverhältnisses von Vermieterseite dennoch Zahlungspflichten entsprechend dem schriftlichen Gewerbemietvertrag bestanden oder aber, ob durch etwaige Verwirkung oder konkludenten Handeln durch den Vermieter etwas anderes gelten würde“. Der Kläger zeigt damit keine spezifisch mietrechtlichen Fragen auf, zudem bleibt unklar, ob und inwiefern die Fragen tatsächlich im Rahmen der gerichtlichen Fallbearbeitung eine Rolle spielten.

(kk) Nr. 195 der ersten Fallliste (Az. 96/23) ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Kläger trägt vor, dass es zunächst um eine Mietkostensenkungsaufforderung gegangen sei, die er unter Berufung auf die Unzumutbarkeit eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen erfolgreich im Wege einer Feststellungsklage abgewehrt habe. Sodann habe er für seine Mandanten den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Übernahme rückständiger Stromkosten beantragt, dies vor dem Hintergrund, dass einer der Mandanten auf ein elektrisch betriebenes Beatmungsgerät angewiesen gewesen sei. Die konkrete Relevanz mietrechtlicher Fragen für die sozialgerichtliche Fallbearbeitung ist damit nicht dargelegt. Die Frage der vom Kläger begehrten Höhergewichtung stellt sich nicht.

(ll) Der Fall mit dem klägerischen Aktenzeichen 81/25 aus der zweiten Fallliste betraf die Übernahme rückständiger Stromkosten; ein Bezug zum Miet- oder Wohnungseigentumsrecht ist nicht ersichtlich. Dem Argument des Klägers, ein hinreichender mietrechtlicher Bezug folge daraus, dass Mieter häufig von Stromsperren betroffen seien, ist nicht zu folgen.

(mm) Auch der Fall 103/25 aus der zweiten Fallliste ist nicht berücksichtigungsfähig. Das Klageverfahren betraf die Übernahme von KdU für ein im Eigentum der Mandanten stehendes Einfamilienhaus. Die vom Kläger gezogenen Parallelen seiner Fallbearbeitung zum Mietrecht genügen nicht.

(nn) Der Fall 142/25 aus der zweiten Fallliste, der das gleiche Rubrum aufweist wie der vorstehende Fall 103/25 und ebenfalls die Übernahme von KdU des Mandanten betraf, ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Kläger argumentiert hier noch, dass er hinsichtlich des Sohns des Mandanten eine Abgrenzung zwischen einem Mietverhältnis und einer bloßen Wohnkostenbeteiligung habe vornehmen müssen. Er zeigt aber nicht auf, dass diese Frage für die sozialgerichtliche Fallbearbeitung tatsächlich relevant gewesen wäre.

(oo) Auch im Fall 162/25 ging es um die Übernahme von KdU im Hinblick auf eine im Eigentum der Mandanten stehende Immobilie, was keinen hinreichenden Bezug zum Fachgebiet begründet.

(pp) Im Fall 57 der ersten Fallliste (Az. 126/20) beantragte der Kläger für seine Mandanten beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die zuständige Behörde u.a. zur vorläufigen Übernahme von Mietkosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet werden sollte. Auch die nachfolgend unter (qq) bis (tt) erörterten Fälle weisen diese Grundkonstellation auf.

Der Kläger macht allgemein geltend, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u.a. der Sicherung des Mietverhältnisses der jeweiligen Mandantschaft gedient habe. Die fehlende Leistung der Behörde habe die Gefahr einer Kündigung mit anschließender Räumungsklage begründet. Die Fallbearbeitung habe die Kenntnis und Berücksichtigung dieser mietrechtlichen Zusammenhänge erfordert, um die Dringlichkeit (Anordnungsgrund) gegenüber dem Sozialgericht darlegen zu können. Zeitweilig habe er darauf hinweisen müssen, dass eine Kündigung nicht abgewartet werden könne, sondern verhindert werden müsse, da ein nachträglicher Ausgleich der Mietschulden gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nicht die Wirksamkeit einer auf den Zahlungsrückstand gestützten ordentlichen Kündigung beseitigen könne, was der Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil vom 13.10.2021 zum Az. VIII ZR 91/20 entschieden habe.

Die dargelegte Argumentation des Klägers ist im Grundsatz nachvollziehbar (auch wenn die besagte Rechtsprechung zu § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB schon lange vor dem BGH-Urteil vom 13.10.2021 existierte). Eine konkrete Prüfung und Darlegung der Kündigungsgefahr im Hinblick auf die Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich geeignet, den erforderlichen Bezug der sozialgerichtlichen Fallbearbeitung zum Mietrecht herzustellen. Der Kläger hat jedoch entgegen Ziffer 3 des gerichtlichen Schreibens vom 18.03.2026 nicht konkret vorgetragen, welche mietrechtlichen Aspekte er im vorliegenden Einzelfall (Nr. 57) tatsächlich geprüft und gegenüber dem Sozialgericht dargelegt habe. Er hat auch keine Antragsschrift oder sonstigen Dokumente vorgelegt, anhand derer die mietrechtliche Bearbeitung nach Art und Umfang nachvollzogen werden könnte. Es ist zwar auch ohne nähere Darlegung anzunehmen, dass der Kläger zu dem Schluss gelangt war, dass im Falle einer fortgesetzten Nichtzahlung der Miete die Kündigung und Räumung drohte. Dies genügt jedoch nicht, da eine derartige Erwägung jedem Laien geläufig ist. Auch die konkrete Prüfung der Kündigungsgefahr gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB begründet nicht ohne Weiteres einen mietrechtlichen Schwerpunkt der Fallbearbeitung, da sich die Prüfung häufig als unproblematisch darstellen wird (vgl. erneut BGH, Beschluss vom 14.10.2024 - AnwZ (Brfg) 25/24, Rn. 11).

Im Ergebnis ist Nr. 57 der ersten Fallliste nicht zu berücksichtigen.

(qq) Gleiches gilt für die Nummern 116, 157, 158, 163, 165 und 166 der ersten Fallliste sowie die Verfahren 175/25, 189/25 und 203/25 der zweiten Fallliste. Auch insoweit ist der Vortrag des Klägers zum mietrechtlichen Bezug der sozialgerichtlichen Fallbearbeitung fast ausschließlich allgemein gehalten. Konkrete, nicht-triviale Bearbeitungsschritte auf dem Gebiet des Mietrechts sind nicht feststellbar.

Hinsichtlich der Nr. 165 legt der Kläger zwar konkrete mietrechtliche Prüfungsschritte dar, diese bezogen sich allerdings auf seine Tätigkeit gegenüber der Vermieterin, die eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausgesprochen hatte (s. Nr. 172 f. der ersten Fallliste). Der Zusammenhang zum sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren ist nicht hinreichend dargelegt. So fehlt jeglicher Vortrag des Klägers dazu, welche mietrechtlichen Aspekte bzw. Vorschriften er gegenüber dem Sozialgericht in dem konkreten Einzelfall thematisiert habe.

Bei der Nr. 166 handelte es sich (lediglich) um die zweite Instanz zur Nr. 165. Dementsprechend trägt der Kläger nunmehr zu beiden Nummern einheitlich unter dem Az. 133/21 vor. Das zur Nr. 165 Gesagte gilt auch hier.

Soweit hinsichtlich des Verfahrens 203/25 von einem Eintritt der Mandantin (?) in das Mietverhältnis gemäß § 563 BGB die Rede ist, bleibt der konkrete Bezug zum sozialgerichtlichen Verfahren vage. Eine Erörterung der Frage in Schriftsätzen an das Sozialgericht legt der Kläger nicht dar.

(rr) Eine Berücksichtigung der Nr. 145 der ersten Fallliste (Az. 78/21) scheitert jedenfalls an folgendem Gesichtspunkt: Die sozialgerichtliche Fallbearbeitung stand in engem Zusammenhang mit einer zivilgerichtlichen Räumungsklage, die als Nr. 146 der ersten Fallliste vom Senat berücksichtigt wurde (s.o.). Es ist davon auszugehen, dass die vom Kläger angesprochenen mietrechtlichen (Vor-)Fragen des sozialgerichtlichen Verfahrens sämtlich auch im Rahmen der Räumungsklage zu prüfen waren. Eine Anerkennung beider Gerichtsverfahren ist abzulehnen, da die wiederholte Verwertung der mietrechtlichen Prüfung nicht geeignet war, dem Kläger zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen im Fachgebiet zu vermitteln.

(ss) Auf der Grundlage des Klägervortrags sind die Nummern 153, 154 und 167 der ersten Fallliste sowie das Verfahren 342/24 der zweiten Fallliste anzuerkennen. Der Vortrag des Klägers zur mietrechtlichen Bearbeitung weist insoweit den notwendigen konkreten Fallbezug auf. So legt er hinsichtlich der Nr. 154 konkret dar, dass er in einem besonders gelagerten Sachverhalt (Mietverhältnis zwischen Geschwistern) verschiedene mietrechtliche Fragen geprüft und zur Begründung des Eilrechtsschutzbedürfnisses die aktuelle mietrechtliche BGH-Rechtsprechung ausgewertet und ausführlich gegenüber dem Sozialgericht dargestellt habe.

Der Senat bewertet die genannten Fälle jeweils mit dem Faktor 1. Eine Herabgewichtung gemäß § 5 Abs. 4 FAO war zwar unter dem Aspekt zu erwägen, dass sich der Kläger auf weitgehend identische mietrechtliche Aspekte beruft (Prüfung von Kündigungsvoraussetzungen, Heilungsmöglichkeiten gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). In Anbetracht der stark variierenden Lebenssachverhalte und der Notwendigkeit einer individuellen Prüfung im Einzelfall ist aber letztlich nicht von Serienfällen auszugehen. Umgekehrt besteht indes auch kein Anlass für eine Höhergewichtung, wie sie der Kläger für den Fall 153 begehrt.

(tt) Unter Zurückstellung erheblicher Bedenken erkennt der Senat schließlich auch die Nr. 191 der ersten Fallliste (Az. 98/24) an.

Der Kläger hat insoweit im Schriftsatz vom 16.04.2026 hinreichend konkret und einzelfallbezogen dargelegt, dass er zur Begründung des Anordnungsanspruchs und -grundes gegenüber dem Sozialgericht umfangreich mietrechtlich argumentiert habe (Bl. 154 ff. d.A.). Allerdings findet dieser Vortrag keine Bestätigung in der Antragsschrift, die der Kläger - aus anderem Anlass - mit Schriftsatz vom 21.05.2026 nachgereicht hat (Bl. 267 ff. d.A.). Die Antragsschrift enthält nur sehr oberflächliche mietrechtliche Ausführungen, insbesondere zur Kündigungsgefahr. Das lässt keine eingehende mietrechtliche Prüfung erkennen und widerspricht der Darstellung des Klägers, er habe zur „Glaubhaftmachung der Dringlichkeit (...) die mietrechtlichen Voraussetzungen einer Kündigung und die zeitlichen Abläufe bis zu einer möglichen Räumung dargestellt“ (Bl. 157 d.A.). Indes hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2026 darauf verwiesen, dass sich der „Umfang erforderlicher tatsächlicher und rechtlicher Prüfung (...) naturgemäß nicht in einem einzigen Antragsschriftsatz (...) vollständig widerspiegelt“. Zugleich hat er auf einen weiteren Schriftsatz aus dem hier fraglichen Verfahren hingewiesen, in dem immerhin das bereits erwähnte BGH-Urteil vom 13.10.2021 und dessen Bedeutung für das Eilrechtsschutzbedürfnis angesprochen wurden.

(9) Der Kläger hat im Schriftsatz vom 16.04.2026 nachträglich einen weiteren sozialgerichtlichen Fall mit dem Az. 52/23 benannt (Bl. 196 ff. d.A.). Der Fall ist nicht anzuerkennen, da kein hinreichender mietrechtlicher Bezug ersichtlich ist. Es handelte sich laut Kläger um ein Klageverfahren, in dem gerügt wurde, dass das Jobcenter in den Monaten Januar und Februar 2023 nicht die seit 2023 geltenden, erhöhten Regelbedarfssätze herangezogen habe. Dass auch KdU streitgegenständlich gewesen wären, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, würde nach dem bereits Gesagten aber auch nicht genügen. Ebenfalls unzureichend ist die Bearbeitung verfahrensrechtlicher Fragen, die in ähnlicher Form „auch im mietrechtlichen Kontext relevant“ sein sollen (Bl. 199 d.A.).

dd) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger auch das Quorum von mindestens fünf Fällen aus dem Bereich Wohnungseigentumsrecht gemäß § 5 Abs. 1 j), § 14c Nr. 3 FAO verfehlt. Es sind lediglich vier Fälle aus diesem Bereich anzuerkennen.

(1) Der Kläger hat aufgrund eines Hinweises der Beklagten vom 20.09.2024 (Bl. 19 der Beiakte) 25 Fälle aus seiner ersten Fallliste als einschlägig benannt, und zwar die Fälle 5, 7, 8, 15, 27-30, 34-36, 40, 41, 58, 60, 65, 67, 69-72, 79-81 und 111/112 (Schreiben vom 22.10.2024, Bl. 322 f. der Beiakte). Die Beklagte hat mit dem weiteren Hinweis reagiert, die Beschreibung der genannten Fälle in der Fallliste lasse keine WEG-rechtliche Problematik erkennen (Schreiben vom 31.10.2024, Bl. 21 der Beiakte). Der Kläger hat dies zur Kenntnis genommen und ohne weitere Erläuterungen noch einmal auf die Fälle 5, 7, 8, 29, 30, 34-36, 40 und 41 verwiesen (Schreiben vom 23.07.2025, Bl. 327 der Beiakte).

Im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat der Kläger ergänzend vorgetragen und erstmals geltend gemacht, dass es sich bei den o.g. Nummern 111 und 112 um getrennte Fälle gehandelt habe (Bl. 222 d.A.). Mit Schriftsatz vom 16.06.2026 hat er ergänzend zur Nr. 112 vorgetragen und eine weitere Fallbearbeitung zum Aktenzeichen 344/25 benannt, die ebenfalls dem WEG-Recht zuzuordnen sei (Bl. 300 ff. d.A.).

(2) Von den genannten Fällen sind die Nummern 18, 80 und 111 der ersten Fallliste dem WEG-Recht zuordnen. Dies ergibt sich hinsichtlich der Nr. 18 schon aus der Fallliste selbst und im Übrigen aus dem Schriftsatz des Klägers vom 16.04.2026. In diesem hat der Kläger die Klageschrift zur Nr. 80 vorgelegt und zugleich eingeräumt, dass die Nummern 79 und 80 einen einzigen Fall bilden (Bl. 77, 222, 234 ff. d.A.). Zudem hat er den WEG-rechtlichen Gegenstand der anwaltlichen Beratung im Fall 111 hinreichend dargelegt (Bl. 222 d.A.).

(3) Einen weiteren einschlägigen Fall bildet das Verfahren 331/24 aus der zweiten Fallliste (s. Bl. 334 der Beiakte).

(4) Nr. 112 der ersten Fallliste ist nicht als einschlägiger Fall anzuerkennen. Zwar dürfte dem Kläger darin zuzustimmen sein, dass die Nummern 111 und 112 getrennt zu betrachten sind. Es ist aber nicht feststellbar, dass es sich bei der Nr. 112 tatsächlich um einen „Fall“ i.S.v. § 5 Abs. 1 FAO handelte. Nach der bereits genannten Definition ist insoweit die juristische Aufarbeitung eines Lebenssachverhalts erforderlich. Der Kläger hat jedoch - auch nach einem Hinweis des Gerichts - lediglich dargelegt, dass er seine Mandantin bei einer WEG-Versammlung vertreten habe (Bl. 222, 300 d.A.). Das lässt keine juristische Tätigkeit erkennen, erst recht keine spezifisch WEG-rechtliche Tätigkeit. Dass in der Vergütungsrechnung des Klägers vom 25.10.2023 (Bl. 266 d.A.) auch von einer „Rechtsberatung“ die Rede ist, genügt nicht. Ein Schlagwort in einer Rechnung vermag einen schlüssigen Klägervortrag nicht zu ersetzen.

Ergänzend ist anzumerken, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 FAO ausdrücklich fordert, dass die Fälle „als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet“ werden. Insoweit bestehen hier auch Zweifel daran, ob der Kläger bei der Vertretung seiner Mandantin in der WEG-Versammlung die erforderliche Weisungsfreiheit besaß.

(5) Der mit Schriftsatz vom 16.06.2026 nachgemeldete Fall 331/24 ist ebenfalls nicht anzuerkennen. Gegenstand der - in eigener Sache ausgeübten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05, juris Rn. 25) - Anwaltstätigkeit des Klägers war die Geltendmachung von Mängelrechten aus einem Kaufvertrag über ein Wohnungseigentum. Damit ist der erforderliche Bezug zum WEG-Recht nicht dargelegt. Die Fallbearbeitung war kaufrechtlicher Natur. Spezifisch WEG-rechtliche Fragen spielten ersichtlich keine oder jedenfalls keine wesentliche Rolle.

(6) Weitere WEG-Fälle sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht mehr geltend gemacht. Wie bereits ausgeführt, genügt es nicht, dass einzelne Fallbearbeitungen einen gewissen Bezug zum Wohnungseigentum aufwiesen, etwa die Nr. 5 der ersten Fallliste (Kauf einer Eigentumswohnung).

ee) Ob der Kläger die weiteren Quoren gemäß § 5 Abs. 1 j) FAO im Referenzzeitraum erfüllt hat, insbesondere die Gesamtzahl von 120 Fällen aus dem Fachgebiet, kann dahinstehen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

V. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist ein Fall der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben.

VI. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 1/22, Tenor und Rn. 31).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

  1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

  2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

  3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder

  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten, es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.