Anwaltsgerichtshof NRW, 2026-06-26, 1 AGH 12/26

1 AGH 12/26Übriges Gericht26.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 12/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-26

Aktenzeichen: 1 AGH 12/26

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0626.1AGH12.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Tenor

  1. Das Verfahren wir eingestellt.

  2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beklagten werden dem Kläger auferlegt.

  3. Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

  4. Dieser Beschluss ist mit seinem Inhalt insgesamt unanfechtbar.

Gründe

G r ü n d e :

Nachdem der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 21.05.2026 zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 3. VwGO durch Beschluss einzustellen. Gem. §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. der Gegenstandswert beträgt gem. § 194 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 52 GKG 50.000,00 €

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