Anwaltsgerichtshof NRW, 2026-06-19, 1 AGH 14/26

1 AGH 14/26Übriges Gericht19.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 14/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-19

Aktenzeichen: 1 AGH 14/26

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0619.1AGH14.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Tenor

  • Das Verfahren wird eingestellt.
  • Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Beklagten.
  • Der Gegenstandswert wird auf € 50.000 festgesetzt.
  • Der Beschluss ist mit seinen Inhalten insgesamt unanfechtbar.

Gründe

Gründe:

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2026 seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß §§ 112 c BRAO, 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluss einzustellen. Gemäß §§ 112 c BRAO, 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt gemäß § 194 i.V.m. § 52 GKG € 50.000 und entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.

Hamm, den 19.06.2026

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.