Anwaltsgerichtshof NRW, 2026-01-09, 1 AGH 38/25

1 AGH 38/25Übriges Gericht09.01.2026

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 38/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-09

Aktenzeichen: 1 AGH 38/25

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0109.1AGH38.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfale

Tenor

  1. Das durch Klagerücknahme erledigte Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
  3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e:

Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist gemäß § 112c BRAO iVm. § 92 III VwGO das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss einzustellen.

Der Streitwert entspricht § 194 Abs. 2 BRAO. Nach § 112c Satz 2 BRAO iVm. § 152 I VwGO ist auch der Streitwertbeschluss nicht anfechtbar.

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