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2 AGH 6/25•Anwaltsgerichtshof NRW, 2025-10-10, 2 AGH 6/25
2 AGH 6/25Übriges Gericht10.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-10
Aktenzeichen: 2 AGH 6/25
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2025:1010.2AGH6.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19.12.2024 gegen die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,- € durch die Antragsgegnerin vom 13.11.2024 ist gegenstandslos, nachdem die Antragsgegnerin den Zwangsbescheid aufgehoben hat.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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