Anwaltsgerichtshof NRW, 2025-10-10, 2 AGH 13/24

2 AGH 13/24Übriges Gericht10.10.2025

Regest

1. Im Zwangsgeldverfahren hat die Rechtsanwaltskammer bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Abhilfe zu entscheiden, bevor sie den Antrag dem Anwaltsgerichtshof vorlegt. 2. Erfolgt die Vorlage ohne vorherige Entscheidung über die Abhilfe, kann der Anwaltsgerichtshof den Antrag zur Entscheidung über die Abhilfe an die Rechtsanwaltskammer zurückgeben. 3. Im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe kann – uneingeschränkt zulässiger – neuer Vortrag Anlass zu weiteren Ermittlungen geben.

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 13/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-10

Aktenzeichen: 2 AGH 13/24

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2025:1010.2AGH13.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen

Leitsätze

    1. Im Zwangsgeldverfahren hat die Rechtsanwaltskammer bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Abhilfe zu entscheiden, bevor sie den Antrag dem Anwaltsgerichtshof vorlegt.
    1. Erfolgt die Vorlage ohne vorherige Entscheidung über die Abhilfe, kann der Anwaltsgerichtshof den Antrag zur Entscheidung über die Abhilfe an die Rechtsanwaltskammer zurückgeben.
    1. Im Rahmen der Entscheidung über die Abhilfe kann – uneingeschränkt zulässiger – neuer Vortrag Anlass zu weiteren Ermittlungen geben.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nebst zugrundeliegendem Verfahren werden zur Entscheidung über die Abhilfe an die Antragsgegnerin zurückgegeben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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