Anwaltsgerichtshof NRW, 2025-08-15, 1 AGH 16/25

1 AGH 16/25Übriges Gericht15.08.2025

Regest

§ 58 Abs. 2 BRAO begründet bei elektronischer Aktenführung in aller Regel keinen Anspruch auf persönliche Einsichtnahme in die Akte. Grundsätzlich genügt die Übersendung der Akte in elektronischer oder in ausgedruckter Form (unter Aufgabe der Rechtsprechung in 1 AGH 30/17).

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 16/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-15

Aktenzeichen: 1 AGH 16/25

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0815.1AGH16.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen

Normen: § 58 Abs. 2 BRAO

Leitsätze

§ 58 Abs. 2 BRAO begründet bei elektronischer Aktenführung in aller Regel keinen Anspruch auf persönliche Einsichtnahme in die Akte. Grundsätzlich genügt die Übersendung der Akte in elektronischer oder in ausgedruckter Form (unter Aufgabe der Rechtsprechung in 1 AGH 30/17).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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