Anwaltsgerichtshof NRW, 2024-12-20, 1 AGH 35/24

1 AGH 35/24Übriges Gericht20.12.2024

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 35/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-20

Aktenzeichen: 1 AGH 35/24

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1220.1AGH35.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfale

Tenor

    1. Soweit die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
    1. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
    1. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

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