Anwaltsgerichtshof NRW, 2024-04-19, 1 AGH 38/23

1 AGH 38/23Übriges Gericht19.04.2024

Regest

1. Hinsichtlich der Entscheidung, ob der Widerruf nach § 43c ABs. 4 S. 2 BRAO auszusprechen ist, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, soweit der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nachhaltig nicht absolviert und keine Gründe vorliegen, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen. 2. Allein das vermeintlich Vorliegen von "typischen" Symptomen einer COVID-19-Infektion rechtfertigt nicht die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 38/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-19

Aktenzeichen: 1 AGH 38/23

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0419.1AGH38.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen

Normen: § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, § 15 FAO; § 112c BRAO, § 173 S.1 VwGO, §§ 156, 227 Abs.1 ZPO

Leitsätze

    1. Hinsichtlich der Entscheidung, ob der Widerruf nach § 43c ABs. 4 S. 2 BRAO auszusprechen ist, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, soweit der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nachhaltig nicht absolviert und keine Gründe vorliegen, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen.
    1. Allein das vermeintlich Vorliegen von "typischen" Symptomen einer COVID-19-Infektion rechtfertigt nicht die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die notwendigen Auslagen der Beklagten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

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