Anwaltsgerichtshof NRW, 2023-11-17, 1 AGH 25/23

1 AGH 25/23Übriges Gericht17.11.2023

Regest

Wird ein Arbeitsverhältnis durch einen schuldrechtlichen dreiseitigen Vertrag unverändert auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, liegt - wie bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 Satz 1 BGB - weder ein Widerrufsgrund nach § 46a Abs. 1 BRAO noch ein Erstreckungsgrund nach § 46b Abs. 3 BRAO vor.Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann in diesem Fall auf Antrag den Fortbestand der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt feststellen.

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 25/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-17

Aktenzeichen: 1 AGH 25/23

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1117.1AGH25.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen

Normen: § 46b Abs. 2 BRAO, § 46b Abs. 2, Abs. 3 BRAO

Leitsätze

Wird ein Arbeitsverhältnis durch einen schuldrechtlichen dreiseitigen Vertrag unverändert auf einen neuen Arbeitgeber übertragen, liegt - wie bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs.1 Satz 1 BGB - weder ein Widerrufsgrund nach § 46a Abs. 1 BRAO noch ein Erstreckungsgrund nach § 46b Abs. 3 BRAO vor.Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann in diesem Fall auf Antrag den Fortbestand der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt feststellen.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.4. Die Berufung wird zugelassen.5. Der Streitwert wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

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