Anwaltsgerichtshof NRW, 2023-11-15, 1 AGH 23/23

1 AGH 23/23Übriges Gericht15.11.2023

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 23/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-15

Aktenzeichen: 1 AGH 23/23

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1115.1AGH23.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird gemäß § 173 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 251 Satz 1 ZPO auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung der Beklagten angeordnet. Es ist anzunehmen, dass diese Anordnung aus einem wichtigen Grund zweckmäßig ist. In dem beim BGH anhängigen Verfahren – AnwZ(Brfg) 35/23 – wird voraussichtlich eine auch für den Ausgang des anhängigen Verfahrens präjudizielle höchstrichterliche Entscheidung ergehen, die Auswirkungen auf den Ausgang des beim AGH anhängigen Verfahrens haben kann.

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