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2 AGH 5/22•Anwaltsgerichtshof NRW, 2023-10-06, 2 AGH 5/22
2 AGH 5/22Übriges Gericht06.10.2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-06
Aktenzeichen: 2 AGH 5/22
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2023:1006.2AGH5.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
1.) Auf Antrag des Rechtsanwaltes vom 17. Juni 2022 wird der Bescheid des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer I. vom 27. April 2022, mit dem gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,-- festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,-- angedroht wurde, aufgehoben.
2.) Die notwendigen Auslagen des Antragsstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.
3.) Der Wert der Beschwerde wird auf € 1.500,-- festgesetzt.
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