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2 AGH 4/22•Anwaltsgerichtshof NRW, 2022-12-02, 2 AGH 4/22
2 AGH 4/22Übriges Gericht02.12.2022
Entscheidungsdatum: 2022-12-02
Aktenzeichen: 2 AGH 4/22
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2022:1202.2AGH4.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Auf den Antrag des Rechtsanwalts vom 20. Mai 2022 wird der Bescheid des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Q vom 6. April 2022, mit dem ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht wurde, aufgehoben.
Die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Wert der Beschwerde wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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