Anwaltsgerichtshof NRW, 2022-05-06, 2 AGH 06/21

2 AGH 06/21Übriges Gericht06.05.2022

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 06/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-06

Aktenzeichen: 2 AGH 06/21

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2022:0506.2AGH06.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen

Tenor

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer W vom 17. März 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass RA X schuldig ist, in der Zeit vom 03.09.2012 bis zum 20.08.2020 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welches die Stellung eines RA erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er in 41 Fällen ihm anvertraute Fremdgelder nicht bestimmungsgemäß weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verbraucht hat. Es verbleibt bei der Maßnahme des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft.

Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 114 I Nr. 5, 43, 43a, 113 I, 115b BRAO,

§§ 4 I, II BORA, §§ 266 I StGB

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