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1 AGH 42/19•Anwaltsgerichtshof NRW, 2020-11-13, 1 AGH 42/19
1 AGH 42/19Übriges Gericht13.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-13
Aktenzeichen: 1 AGH 42/19
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1113.1AGH42.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden, wen sie Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
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