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1 AGH 37/19•Anwaltsgerichtshof NRW, 2020-01-17, 1 AGH 37/19
1 AGH 37/19Übriges Gericht17.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-17
Aktenzeichen: 1 AGH 37/19
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0117.1AGH37.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und der Beigeladene je zu Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten und dem Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
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