1 AGH 6/17•Anwaltsgerichtshof NRW, 2018-03-15, 1 AGH 6/17
Anwaltsgerichtshof NRW, 2018-03-15, 1 AGH 6/17
1 AGH 6/17Übriges Gericht15.03.2018
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 6/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-15
Aktenzeichen: 1 AGH 6/17
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0315.1AGH6.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28.12.2016 (versehentlich datiert auf den 28.09.2016 ) wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Berufung wird zugelassen.Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
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