1 AGH 9/17•Anwaltsgerichtshof NRW, 2018-03-05, 1 AGH 9/17
Anwaltsgerichtshof NRW, 2018-03-05, 1 AGH 9/17
1 AGH 9/17Übriges Gericht05.03.2018
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 9/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-05
Aktenzeichen: 1 AGH 9/17
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0305.1AGH9.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Tenor
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- Die Klage wird abgewiesen.
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- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Kosten des Beigeladenen.
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- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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- Der Geschäftswert wird auf 25.000 € festgesetzt
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