1 AGH 79/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-06-30, 1 AGH 79/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-06-30, 1 AGH 79/16
1 AGH 79/16Übriges Gericht30.06.2017
Regest
Der Vermögensverfall verlangt keine Überschuldung. Er kann sich aus der mangelnden Liquidität eines Rechtsanwalts ergeben, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus liquiden Finanzmitteln zu erfüllen.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 79/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-30
Aktenzeichen: 1 AGH 79/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0630.1AGH79.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Normen: § 14 II Nr. 7 BRAO
Leitsätze
Der Vermögensverfall verlangt keine Überschuldung. Er kann sich aus der mangelnden Liquidität eines Rechtsanwalts ergeben, wenn dieser nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus liquiden Finanzmitteln zu erfüllen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
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