2 AGH 3/17•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-06-09, 2 AGH 3/17
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-06-09, 2 AGH 3/17
2 AGH 3/17Übriges Gericht09.06.2017
Regest
Nach der Zulassung einer Anschuldigungsschrift in einem anwaltsgerichtlichem Verfahren kann der beschuldigte Rechtsanwalt einen Beschluss, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter verworfen oder zurückgewiesen wurde, nicht mehr selbständig, sondern nur zusammen mit dem Urteil anfechten.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 3/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-09
Aktenzeichen: 2 AGH 3/17
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0609.2AGH3.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Normen: §§ 116 BRAO, 28 StPO
Leitsätze
Nach der Zulassung einer Anschuldigungsschrift in einem anwaltsgerichtlichem Verfahren kann der beschuldigte Rechtsanwalt einen Beschluss, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter verworfen oder zurückgewiesen wurde, nicht mehr selbständig, sondern nur zusammen mit dem Urteil anfechten.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 12. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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