Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-06-09, 2 AGH 3/17

2 AGH 3/17Übriges Gericht09.06.2017

Regest

Nach der Zulassung einer Anschuldigungsschrift in einem anwaltsgerichtlichem Verfahren kann der beschuldigte Rechtsanwalt einen Beschluss, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter verworfen oder zurückgewiesen wurde, nicht mehr selbständig, sondern nur zusammen mit dem Urteil anfechten.

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 3/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-09

Aktenzeichen: 2 AGH 3/17

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0609.2AGH3.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Normen: §§ 116 BRAO, 28 StPO

Leitsätze

Nach der Zulassung einer Anschuldigungsschrift in einem anwaltsgerichtlichem Verfahren kann der beschuldigte Rechtsanwalt einen Beschluss, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter verworfen oder zurückgewiesen wurde, nicht mehr selbständig, sondern nur zusammen mit dem Urteil anfechten.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 12. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

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