1 AGH 56/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-12-16, 1 AGH 56/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-12-16, 1 AGH 56/16
1 AGH 56/16Übriges Gericht16.12.2016
Regest
Ein als Syndikusrechtsanwalt bei einem Rückdeckungsverband deutscher Versicherer angestellter Volljurist kann auch als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 56/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-16
Aktenzeichen: 1 AGH 56/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1216.1AGH56.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Normen: §§ 46, 46a BRAO
Leitsätze
Ein als Syndikusrechtsanwalt bei einem Rückdeckungsverband deutscher Versicherer angestellter Volljurist kann auch als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Geschäftswert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
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