1 AGH 27/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-10-28, 1 AGH 27/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-10-28, 1 AGH 27/16
1 AGH 27/16Übriges Gericht28.10.2016
Regest
Ein als Referent und Stellvertreter des Geschäftsführenden Direktors bei einem Theater tätiger Volljurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 27/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-28
Aktenzeichen: 1 AGH 27/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2016:1028.1AGH27.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Normen: §§ 46, 46a BRAO
Leitsätze
Ein als Referent und Stellvertreter des Geschäftsführenden Direktors bei einem Theater tätiger Volljurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 30.000,00 EUR (25.000,-- € und 5.000,-- €).
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