1 AGH 31/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-09-30, 1 AGH 31/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2016-09-30, 1 AGH 31/16
1 AGH 31/16Übriges Gericht30.09.2016
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 31/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-30
Aktenzeichen: 1 AGH 31/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0930.1AGH31.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 50.000,00 €.
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