1 AGH 12/15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-10-09, 1 AGH 12/15
Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-10-09, 1 AGH 12/15
1 AGH 12/15Übriges Gericht09.10.2015
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 12/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-10-09
Aktenzeichen: 1 AGH 12/15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1009.1AGH12.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers vom 23.06.2015 wird der Beschluss des Senats vom 08.06.2015 nach § 320 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 5 des Beschlusses im 4. Absatz von oben anstelle von „-tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren nicht eingeleitet“ nunmehr heißt:
„-tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren am 03.06.2015 eingeleitet“.
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