Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-09-25, 1 AGH 30/15

1 AGH 30/15Übriges Gericht25.09.2015

Regest

Nach Erlass der Widerrufsverfügung entstehende Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen könnten, können eine rechtswidrige Widerrufsverfügung nicht heilen, sondern allenfalls eine neue Widerrufsverfügung tragen; zur Begründung eines zunächst rechtswidrigen Widerrufs können sie nicht herangezogen werden.

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 30/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-25

Aktenzeichen: 1 AGH 30/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0925.1AGH30.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Leitsätze

Nach Erlass der Widerrufsverfügung entstehende Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen könnten, können eine rechtswidrige Widerrufsverfügung nicht heilen, sondern allenfalls eine neue Widerrufsverfügung tragen; zur Begründung eines zunächst rechtswidrigen Widerrufs können sie nicht herangezogen werden.

Tenor

Der Bescheid (Widerrufsverfügung) der Beklagten vom 26.05.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

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