1 AGH 30/15•Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-09-25, 1 AGH 30/15
Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-09-25, 1 AGH 30/15
1 AGH 30/15Übriges Gericht25.09.2015
Regest
Nach Erlass der Widerrufsverfügung entstehende Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen könnten, können eine rechtswidrige Widerrufsverfügung nicht heilen, sondern allenfalls eine neue Widerrufsverfügung tragen; zur Begründung eines zunächst rechtswidrigen Widerrufs können sie nicht herangezogen werden.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 30/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-25
Aktenzeichen: 1 AGH 30/15
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:0925.1AGH30.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Leitsätze
Nach Erlass der Widerrufsverfügung entstehende Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen könnten, können eine rechtswidrige Widerrufsverfügung nicht heilen, sondern allenfalls eine neue Widerrufsverfügung tragen; zur Begründung eines zunächst rechtswidrigen Widerrufs können sie nicht herangezogen werden.
Tenor
Der Bescheid (Widerrufsverfügung) der Beklagten vom 26.05.2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
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