1 AGH 18/13•Anwaltsgerichtshof NRW, 2013-09-13, 1 AGH 18/13
Anwaltsgerichtshof NRW, 2013-09-13, 1 AGH 18/13
1 AGH 18/13Übriges Gericht13.09.2013
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 18/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-13
Aktenzeichen: 1 AGH 18/13
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0913.1AGH18.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge geleistet hat.
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Der Gegenstandswert wird in Abänderung der im Anschluss an die münd-liche Verhandlung verkündeten Entscheidung auf 12.500,00 Euro fest-gesetzt.
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Die Berufung wird zugelassen.
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