1 AGH 45/12•Anwaltsgerichtshof NRW, 2013-03-15, 1 AGH 45/12
Anwaltsgerichtshof NRW, 2013-03-15, 1 AGH 45/12
1 AGH 45/12Übriges Gericht15.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 45/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-15
Aktenzeichen: 1 AGH 45/12
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2013:0315.1AGH45.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens und des Antragsverfahrens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert wird auf € 60.000,00 festgesetzt.
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