2 AGH 9 - 12/11•Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-12-02, 2 AGH 9 - 12/11
Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-12-02, 2 AGH 9 - 12/11
2 AGH 9 - 12/11Übriges Gericht02.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 9 - 12/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-02
Aktenzeichen: 2 AGH 9 - 12/11
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2011:1202.2AGH9.12.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Geschäftswert wird bis zur Verbindung auf jeweils 5.000,-- Euro und nach der Verbindung auf insgesamt 20.000,-- Euro festgesetzt.
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