2 AGH 56/10•Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-12-02, 2 AGH 56/10
Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-12-02, 2 AGH 56/10
2 AGH 56/10Übriges Gericht02.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 56/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-02
Aktenzeichen: 2 AGH 56/10
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2011:1202.2AGH56.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
Tenor
Der belehrende Hinweis der Beklagten vom 19.7.2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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