2 AGH 67/10•Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-05-06, 2 AGH 67/10
Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-05-06, 2 AGH 67/10
2 AGH 67/10Übriges Gericht06.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 67/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-06
Aktenzeichen: 2 AGH 67/10
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0506.2AGH67.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die Befangen-heitsanträge des Beschwerdeführers vom 9. September 2009 und vom
- Januar 2010 gegen die Mitglieder der III. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln X, X2 und X3 als unzulässig verworfen worden sind; diese Anträge werden für begründet er¬klärt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer inso-weit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Rechtsanwaltskammer Köln auferlegt.
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