1 AGH 85/10•Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-05-02, 1 AGH 85/10
Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-05-02, 1 AGH 85/10
1 AGH 85/10Übriges Gericht02.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 85/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-02
Aktenzeichen: 1 AGH 85/10
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0502.1AGH85.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht“ zu verleihen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, es sei denn, dass die Beklagte in der entsprechenden Höhe Sicherheit leistet.
Der Gegenstandwert beträgt 12.500,00 Euro
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