Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-05-02, 1 AGH 85/10

1 AGH 85/10Übriges Gericht02.05.2011

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 85/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-02

Aktenzeichen: 1 AGH 85/10

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0502.1AGH85.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht“ zu verleihen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, es sei denn, dass die Beklagte in der entsprechenden Höhe Sicherheit leistet.

Der Gegenstandwert beträgt 12.500,00 Euro

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