Anwaltsgerichtshof NRW, 2011-03-04, 2 AGH 1-15 u. 17-35/10

2 AGH 1-15 u. 17-35/10Übriges Gericht04.03.2011

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 1-15 u. 17-35/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-04

Aktenzeichen: 2 AGH 1-15 u. 17-35/10

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2011:0304.2AGH1.15U17.35.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen

Tenor

Die Klagen gegen den belehrenden Hinweis der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 07.12.2009 werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Berufung an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird vor Verbindung der Klagen auf jeweils 5.000,-- € und nach Verbindung auf insgesamt 75.000,-- € festgesetzt.

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