2 ZU 17, 18/05•Anwaltsgerichtshof NRW, 2006-04-07, 2 ZU 17, 18/05
Anwaltsgerichtshof NRW, 2006-04-07, 2 ZU 17, 18/05
2 ZU 17, 18/05Übriges Gericht07.04.2006
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 ZU 17, 18/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-07
Aktenzeichen: 2 ZU 17, 18/05
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2006:0407.2ZU17.18.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Die Verfahrenskosten werden den Antragstellern auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 12.500,- € festgesetzt.
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