Anwaltsgerichtshof NRW, 2006-04-07, 2 ZU 17, 18/05

2 ZU 17, 18/05Übriges Gericht07.04.2006

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 ZU 17, 18/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-07

Aktenzeichen: 2 ZU 17, 18/05

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2006:0407.2ZU17.18.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Die Verfahrenskosten werden den Antragstellern auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 12.500,- € festgesetzt.

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