1 ZU 110/04•Anwaltsgerichtshof NRW, 2005-05-20, 1 ZU 110/04
Anwaltsgerichtshof NRW, 2005-05-20, 1 ZU 110/04
1 ZU 110/04Übriges Gericht20.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 ZU 110/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-20
Aktenzeichen: 1 ZU 110/04
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2005:0520.1ZU110.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf € 60.000,00 festgesetzt.
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