2 ZU 15/03•Anwaltsgerichtshof NRW, 2003-12-05, 2 ZU 15/03
Anwaltsgerichtshof NRW, 2003-12-05, 2 ZU 15/03
2 ZU 15/03Übriges Gericht05.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 ZU 15/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-12-05
Aktenzeichen: 2 ZU 15/03
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2003:1205.2ZU15.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
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