Anwaltsgerichtshof NRW, 2003-12-05, 2 ZU 15/03

2 ZU 15/03Übriges Gericht05.12.2003

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 ZU 15/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-05

Aktenzeichen: 2 ZU 15/03

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2003:1205.2ZU15.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

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