2 ZU 10/03•Anwaltsgerichtshof NRW, 2003-11-07, 2 ZU 10/03
Anwaltsgerichtshof NRW, 2003-11-07, 2 ZU 10/03
2 ZU 10/03Übriges Gericht07.11.2003
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 ZU 10/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-11-07
Aktenzeichen: 2 ZU 10/03
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2003:1107.2ZU10.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshof
Tenor
Die belehrenden Hinweise der Antragsgegnerin vom 22.07.2003 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Antragstellern entstandenen notwendigen Auslagen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Der Geschäftswert wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.