(2) 6 EVY 4/02•Anwaltsgerichtshof NRW, 2003-07-04, (2) 6 EVY 4/02
Anwaltsgerichtshof NRW, 2003-07-04, (2) 6 EVY 4/02
(2) 6 EVY 4/02Übriges Gericht04.07.2003
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — (2) 6 EVY 4/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-04
Aktenzeichen: (2) 6 EVY 4/02
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2003:0704.2.6EVY4.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Tenor
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts wird zum Schuldspruch mit der Maßgabe verworfen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt in vier Fällen einer Be-rufspflichtverletzung gem. §§ 43 BRAO i. V. m. 14 BerufsO schuldig ist.
Zum Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil geändert:
Es werden die Maßnahme eines Verweises und die Verhängung einer Geldbuße von 1.000,00 € ausgesprochen.
Die Verfahrenskosten beider Rechtszüge tragen die Rechtsanwaltskammer Köln und der angeschuldigte Rechtsanwalt jeweils zur Hälfte.
Die notwendigen Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwalts trägt dieser zur Hälf-te selbst und im Übrigen die Rechtsanwaltskammer Köln.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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