(2) 6 EVY 6/99•Anwaltsgerichtshof NRW, 1999-08-17, (2) 6 EVY 6/99
Anwaltsgerichtshof NRW, 1999-08-17, (2) 6 EVY 6/99
(2) 6 EVY 6/99Übriges Gericht17.08.1999
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — (2) 6 EVY 6/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-17
Aktenzeichen: (2) 6 EVY 6/99
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:1999:0817.2.6EVY6.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Tenor
Das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 26. April 1999 wird aufgehoben.
Der Angeschuldigte wird freigesprochen.
Die Gerichtskosten hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu tragen; die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
§§ 116 BRAO, 467 III S. 2 Nr. 1 StPO.
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