Anwaltsgerichtshof NRW, 1999-03-10, 1 ZU 47/98

1 ZU 47/98Übriges Gericht10.03.1999

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 ZU 47/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-03-10

Aktenzeichen: 1 ZU 47/98

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:1999:0310.1ZU47.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Tenor

Der Bescheid des Vorstands der Antragsgegnerin vom 24. Juli 1998 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu führen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde wird zugelassen.

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