Arbeitsgericht Wesel, 2016-12-16, 5 Ca 1194/16

5 Ca 1194/16Arbeitsgericht16.12.2016

Regest

1. Einer Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. 2. Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten erstreckt sich auch auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wesel — 5 Ca 1194/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-16

Aktenzeichen: 5 Ca 1194/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2016:1216.5CA1194.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: §§ 280, 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Einer Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

  2. Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten erstreckt sich auch auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Streitwert: 1.427,00 €

4.Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.

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