5 Ca 1194/16•Arbeitsgericht Wesel, 2016-12-16, 5 Ca 1194/16
Arbeitsgericht Wesel, 2016-12-16, 5 Ca 1194/16
5 Ca 1194/16Arbeitsgericht16.12.2016
Regest
1. Einer Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. 2. Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten erstreckt sich auch auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wesel — 5 Ca 1194/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-16
Aktenzeichen: 5 Ca 1194/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2016:1216.5CA1194.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: §§ 280, 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze
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Einer Verkehrssicherungspflicht ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.
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Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten erstreckt sich auch auf den Ursachenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Streitwert: 1.427,00 €
4.Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.
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