6 Ga 22/13•Arbeitsgericht Wesel, 2013-08-23, 6 Ga 22/13
Arbeitsgericht Wesel, 2013-08-23, 6 Ga 22/13
6 Ga 22/13Arbeitsgericht23.08.2013
Regest
Ein Unterlassungsanspruch eines Unternehmens gegen Arbeitskampfmaßnahmen besteht nur, wenn es sich um einen unmittelbaren Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt oder die hinreichende Gefahr eines solchen besteht. Die Streikmaßnahme muss nach ihrer "objektiven Stoßrichtung" gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wesel — 6 Ga 22/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-23
Aktenzeichen: 6 Ga 22/13
ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2013:0823.6GA22.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Ein Unterlassungsanspruch eines Unternehmens gegen Arbeitskampfmaßnahmen besteht nur, wenn es sich um einen unmittelbaren Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt oder die hinreichende Gefahr eines solchen besteht. Die Streikmaßnahme muss nach ihrer "objektiven Stoßrichtung" gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein.
Tenor
1.Der Antrag wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
3.Streitwert: 20.000,-- €
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