4 BV 8/11•Arbeitsgericht Wesel, 2011-11-02, 4 BV 8/11
Arbeitsgericht Wesel, 2011-11-02, 4 BV 8/11
4 BV 8/11Arbeitsgericht02.11.2011
Regest
1. Die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder ist auch während der laufenden Amtsperiode nach oben wie nach unten anzupassen. 2. Der Betriebsrat kann einen Anspruch auf eine zusätzliche Pauschalfreistellung über die Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus haben.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wesel — 4 BV 8/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-02
Aktenzeichen: 4 BV 8/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2011:1102.4BV8.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 37, 38 BetrVG, § 2 BetrVG, § 242 BGB
Leitsätze
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Die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder ist auch während der laufenden Amtsperiode nach oben wie nach unten anzupassen.
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Der Betriebsrat kann einen Anspruch auf eine zusätzliche Pauschalfreistellung über die Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus haben.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin verpflichtet ist - neben einer etwaigen weiteren Freistellung aufgrund einer Mitgliedschaft eines Betriebsratsmitgliedes des Antragsgegners im Gesamtbetriebsrat - nur noch zwei weitere Betriebsratsmitglieder freizustellen.
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