Arbeitsgericht Wesel, 2011-11-02, 4 BV 8/11

4 BV 8/11Arbeitsgericht02.11.2011

Regest

1. Die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder ist auch während der laufenden Amtsperiode nach oben wie nach unten anzupassen. 2. Der Betriebsrat kann einen Anspruch auf eine zusätzliche Pauschalfreistellung über die Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus haben.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Wesel — 4 BV 8/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-02

Aktenzeichen: 4 BV 8/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2011:1102.4BV8.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 37, 38 BetrVG, § 2 BetrVG, § 242 BGB

Leitsätze

  1. Die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder ist auch während der laufenden Amtsperiode nach oben wie nach unten anzupassen.

  2. Der Betriebsrat kann einen Anspruch auf eine zusätzliche Pauschalfreistellung über die Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus haben.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin verpflichtet ist - neben einer etwaigen weiteren Freistellung aufgrund einer Mitgliedschaft eines Betriebsratsmitgliedes des Antragsgegners im Gesamtbetriebsrat - nur noch zwei weitere Betriebsratsmitglieder freizustellen.

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