3 Ca 2345/10•Arbeitsgericht Wesel, 2011-03-30, 3 Ca 2345/10
Arbeitsgericht Wesel, 2011-03-30, 3 Ca 2345/10
3 Ca 2345/10Arbeitsgericht30.03.2011
Regest
Die gemäß § 7 des Entgeltrahmentarifvertrages für die Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen Bayern) vorgesehene Regelüberführung in die neuen Entgeltgruppen bewirkt nicht, dass eine übertarifliche Eingruppierung auf die Eingruppierung, die der tatsächlichen Arbeitsaufgabe entspricht, zurückgeführt werden kann. Orientierungssatz: Zur Eingruppierung eines Ziegeleiarbeiters in den Entgeltrahmentarifvertrag für die Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen Bayern) (ERTV).
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Wesel — 3 Ca 2345/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-30
Aktenzeichen: 3 Ca 2345/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGWES:2011:0330.3CA2345.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs. 1 TVG, § 4 Abs. 3 TVG
Leitsätze
Die gemäß § 7 des Entgeltrahmentarifvertrages für die Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen Bayern) vorgesehene Regelüberführung in die neuen Entgeltgruppen bewirkt nicht, dass eine übertarifliche Eingruppierung auf die Eingruppierung, die der tatsächlichen Arbeitsaufgabe entspricht, zurückgeführt werden kann.
Orientierungssatz: Zur Eingruppierung eines Ziegeleiarbeiters in den Entgeltrahmentarifvertrag für die Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen Bayern) (ERTV).
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Entgeltgruppe E6 des Entgeltrahmentarifvertrages für die Ziegelindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 05.06.2009 zu vergüten.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 315,01 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.10.2010 zu zahlen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.
5.Die Berufung wird für beide Parteien nicht gesondert zugelassen.
6.Der Streitwert wird auf 13.649,23 € festgesetzt.
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